Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG stellt die Zusendung von E-Mail-Werbung eine unzumutbare Belästigung dar, sofern keine „vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt”. In einem vom LG Berlin (Urt. v. 3.6.2020 – 101 O 54/19) entschiedenen Fall hatte der Kläger sich mit dem wöchentlichen Erhalt eines Newsletters der Beklagten einverstanden erklärt. An diese zeitliche Vorgabe hielt die Beklagte sich in der Folgezeit nicht und schickte ihre Newsletter mit einer kürzeren Frequenz heraus. Das LG Berlin verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der Versendung mehrfach wöchentlicher Newsletter an den Kläger. Die von der Beklagten eingelegte Berufung zum KG Berlin blieb erfolglos. Das KG Berlin (Urt. v. 22.11.2022 – 5 U 1043/20) bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Das Berufungsgericht führte aus, das Charakteristische der Verletzungshandlung bestehe darin, dass eine Einwilligung zum E-Mail-Versand nur hinsichtlich eines wöchentlichen Versands erteilt worden war. Dabei sei es ohne Belang, ob noch nie eine Einwilligung zum täglichen Versand vorlag (sondern immer nur eine Einwilligung zum wöchentlichen Versand) oder ob eine frühere weitergehende Einwilligung später auf den wöchentlichen Versand eingeschränkt worden sei. In beiden Fällen sei der Versand mit einer höheren Frequenz nicht von der Einwilligung gedeckt und damit wettbewerbswidrig.

Wer als Unternehmer seine Kunden per Newsletter informiert, muss sich zuvor die ausdrückliche Einwilligung einholen. Dabei sollten Angaben zur Versandfrequenz erfolgen, damit die Einwilligung im rechtlichen Sinne als hinreichend transparent angesehen werden kann. Die eigenen Vorgaben zur Versandfrequenz müssen anschließend eingehalten werden, weil eine Abweichung davon nicht mehr von der Einwilligung des Kunden gedeckt ist und somit in den Bereich der nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verbotenen belästigenden Werbung führt mit der Konsequenz, dass u.a. wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen.

ZAP F., S. 579–600

Von Rechtsanwalt Dr. Harald Schneider, Fachanwalt für IT-Recht, Siegburg und Rechtsanwalt Guido Vierkötter, LL.M. (Gewerblicher Rechtsschutz), Neunkirchen-Seelscheid

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