Fast alle Unternehmer sind mittlerweile in erheblichem Maße davon abhängig, wie sie auf Online-Portalen bewertet werden. Nicht jede Bewertung ist allerdings echt und gegen gefakte Rezensionen konnten Betroffene bislang nicht immer vorgehen. Der BGH (Urt. v. 9.8.2022 – VI ZR 1244/20) hat die Rechte von „Rezensions-Opfern” nun gestärkt. Insofern hatte das Gericht sich mit einer anonymen Bewertung eines Unternehmens in einem Portal zu befassen. Die Beklagte betreibt ein Reiseportal im Internet. Ihre Nutzer können u.a. Hotels buchen und, wenn sie mit einer E-Mail-Adresse bei der Beklagten registriert sind, Hotels anhand eines Notenschemas mit bis zu sechs Sonnensymbolen in verschiedenen Kategorien (Hotel, Zimmer, Service, Lage, Gastronomie, Sport & Unterhaltung) sowie i.R.v. Freitexten bewerten. Die Bewertungen werden unter dem vom Nutzer angegebenen Namen veröffentlicht und können Angaben enthalten zur Altersgruppe des Nutzers, zum Reisezeitraum, zur Reisedauer und dazu, ob die Reise allein, als Paar, mit Freunden oder als Familie und mit wie vielen Kindern durchgeführt wurde. Für bis zu zehn veröffentlichte deutschsprachige Hotelbewertungen pro Monat erhalten die Nutzer Flugmeilen als Prämie. Die Nutzungsrichtlinien der Beklagten sehen vor, dass eine Leistung nur dann bewertet werden darf, wenn sie auch in Anspruch genommen wurde.
Die Klägerin betreibt einen Ferienpark mit 1.180 Wohneinheiten und 4.000 Betten. Sie beanstandete mehrere negative, teils mit Fotos versehene Bewertungen im Portal der Beklagten mit der Behauptung, die Bewertenden seien keine Gäste ihrer Freizeiteinrichtung gewesen. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin von der Beklagten, es zu unterlassen, Bewertungen der Nutzer mit den Namen „Sandra”, „Nadine”, „M und S”, „Elisabeth”, „Sven”, „Mari”, „Karri”, „Franzi”, „Anja” und „Jana” zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wie auf der Internetseite der Beklagten geschehen. Das LG Köln (Urt. v. 11.12.2019 – 28 O 242/19) hatte die Klage abgewiesen. Das OLG Köln (Urt. v. 27.8.2020 – 15 U 309/19) hat das Urteil des LG teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die angegriffenen Bewertungen – mit Ausnahme der Bewertung der Nutzerin „Elisabeth” – zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen. Im Übrigen hatte es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der BGH hat die Auffassung der Vorinstanz insofern bestätigt, dass ein Unternehmer den Echtheitsnachweis einer Bewertung verlangen darf, wenn er nicht selbst ohne Weiteres feststellen kann, dass sich tatsächlich ein echter Kunde geäußert hat. Bewertungsportale müssen also künftig auf Rückfragen eingehen und im Zweifel überpüfen, wer tatsächlich die Bewertung abgegeben hat. Anderenfalls müssen sie die Bewertung löschen. Anonyme Bewertungen, um jemanden zu verunglimpfen, so wie sie heute zur Unsitte geworden sind, werden künftig nicht mehr möglich sein.