Über Kundenrezensionen mit einem positiven Inhalt wird sich jeder online tätige Unternehmer freuen, da dies der eigenen Absatzsteigerung dienen dürfte. Jeder Unternehmer kennt jedoch auch den gegenteiligen Umstand, d.h., eine Bewertung mit negativem Inhalt. Welchen konkreten Effekt, insb. welche konkreten Auswirkungen auf einen Umsatz, eine Bewertung mit einem negativen Inhalt hat, wird nicht messbar sein. Dass Bewertungen mit negativen Inhalten nachteilige Auswirkungen haben dürften, erscheint naheliegend.
Jeder Unternehmer, der schon einmal eine Bewertung mit einem negativen Inhalt erhalten hat, wird sich die Frage stellen, ob es Möglichkeiten gibt, diese löschen zu lassen. Hierbei wird man zunächst – grob unterteilt – zwischen zwei Arten von Bewertungen differenzieren müssen: Einerseits gibt es die Bewertungen negativen Inhalts, die von einem Kunden abgegeben worden sind, der mit der „Leistung” des Unternehmers, ggf. aus persönlichen Gründen, unzufrieden gewesen ist. Andererseits gibt es Bewertungen negativen Inhalts, die nicht von einem Kunden stammen, sondern von dritten Personen, die in keinem vertraglichen Verhältnis zu dem bewertenden Unternehmen stehen. Diese letztgenannten Bewertungen wird man als „Fake-Bewertung” qualifizieren können, da durch diese Bewertungen der unzutreffende Eindruck erweckt wird, dass die bewertende Person in der Lage ist die „Leistung” des bewertenden Unternehmens zu beurteilen. Wenn sie hierzu jedoch gar nicht in der Lage ist, ist die Bewertung „nicht echt”.
Der BGH musste einen Vorgang entscheiden, bei dem ein Kunde eine Bewertung negativen Inhalts abgegeben hatte (Urt. v. 28.9.2022 – VIII ZR 319/20). Ein Käufer (späterer Beklagter) hatte von einem Verkäufer (späterer Kläger) über die Internetplattform eBay 4 Gelenkbolzenschellen für 19,26 EUR brutto gekauft. Von diesem Betrag entfielen 4,90 EUR auf die von dem Verkäufer berechneten Versandkosten. Der Verkauf erfolgte auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor dem Kaufvertragsabschluss zugestimmt hatten. In § 8 Nr. 2 der insoweit maßgeblichen AGB war ausgeführt: „Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.” Nach Erhalt der Ware bewertete der Käufer das Geschäft in dem von eBay zur Verfügung gestellten Bewertungsprofil des Verkäufers mit dem Eintrag „Ware gut, Versandkosten Wucher!!” Das bewertete Unternehmen hat den Käufer vorgerichtlich auf Entfernung dieser Bewertung und auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erfolglos in Anspruch genommen. Hiernach erhob es Klage bei dem AG Weiden in der Oberpfalz, das diese mit Urt. v. 22.6.2020 – 1 C 140/20 – abwies. Hiergegen wendete sich der Kläger mit der Berufung. Das LG Weiden in der Oberpfalz (Urt. v. 28.10.2020 – 22 S 17/20) hob das erstinstanzliche Urteil auf und verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Entfernung der Bewertung und zum Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Nach seiner Ansicht hatte der Beklagte eine nachvertragliche Nebenpflicht verletzt (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB), da die Bewertung gegen das aus § 8 Nr. 2 S. 2 der eBay-AGB resultierende Sachlichkeitsgebot verstoßen habe. Dagegen wendete sich wiederum der bewertende Käufer und legte Revision zum BGH ein, der mit eingangs genanntem Urteil entschied. Der BGH stellte den Zustand gemäß dem amtsgerichtlichen Urteil wieder her.
Der BGH vertrat die Ansicht, dass der Klägerin kein Anspruch auf Entfernung der Bewertung „Versandkosten Wucher!!” zustehe. Er stellte fest, dass bei Werturteilen – wie vorliegend – die allgemein geltende (deliktsrechtliche) Grenze der Schmähkritik zu berücksichtigen sei. Die Regelung des § 8 Abs. 2 S. 2 der eBay-ABG enthalte keine vertragliche Beschränkung über die Zulässigkeit von Werturteilen, die über die ohnehin geltende – vorgenannte Grenze – der Schmähkritik hinausgehe. Aufgrund dessen sollte die Bewertung eines Erwerbsvorgangs an den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Schmähkritik ausgerichtet werden, um die Anforderung an die Zulässigkeit von Bewertungskommentaren „möglichst greifbar und verlässlich zu konturieren”. Die Grenze zur Schmähkritik sei durch die Bewertung „Versandkosten Wucher!!” nicht überschritten. Wegen seiner das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (des Käufers) aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG beschränkenden Wirkung sei der Begriff der Schmähkritik nach der Rechtsprechung des BGH eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik mache eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten müsse vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen (hier: des Verkäufers) im Vordergrund stehe, der jenseits polemischer und überspitzer Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden solle. Be...