Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen (§ 14 Abs. 1 GewO).
Hinweis:
Die Anzeigepflicht wird vorliegend i.R.d. Darstellung der erlaubnisfreien Gewerbetätigkeit erörtert, obwohl § 14 GewO auch bei erlaubnispflichtigen Gewerben einschlägig ist.
Anzeigepflichtig ist der Beginn und die Aufgabe des Betriebs, die Betriebsverlegung, der Wechsel bzw. die Ausdehnung des Gewerbegegenstands sowie die Änderung des Namens des Gewerbetreibenden (vgl. § 14 Abs. 1 S. 2 GewO).
Hinweis:
Steht die Aufgabe des Betriebs eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen (§ 14 Abs. 1 S. 3 GewO).
Die Anzeigepflicht setzt die Behörde davon in Kenntnis, dass ein Gewerbe betrieben werden soll, und ermöglicht dadurch eine wirksame Gewerbeüberwachung. Die Bedeutung der Anzeige nach § 14 GewO ist besonders bei den überwachungsbedürftigen Gewerben nach § 38 GewO hoch.
Beispiel:
An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, Kraftfahrzeuge, Edelmetalle und -steine durch spezialisierte Betriebe; Auskunfteien; Detekteien; Partnerschaftsvermittlung; Reisebüros; Schlüsseldienste.
Bei den dort genannten Gewerbezweigen hat die Gewerbeaufsicht unverzüglich nach Gewerbeanmeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Verneint sie diese, dann hat sie nach § 35 GewO den Gewerbebetrieb zu untersagen, sodass auch in diesen erlaubnisfreien Bereichen eine zügige Beseitigung von „schwarzen Schafen” durch den Gesetzgeber sichergestellt worden ist.
Die Anzeige ist eine empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung des Gewerbetreibenden gegenüber der Gewerbeaufsicht. Für die eigentliche Gewerbeausübung hat die Anzeige keine konstitutive Wirkung. Die Anzeigepflicht ist personen- und nicht betriebsbezogen, sodass der Gewerbetreibende den Anforderungen aus § 14 GewO nachkommen muss.
Hinweis:
Dies führt bspw. dazu, dass ein Personalwechsel in einem bereits bestehenden Betrieb anzeigepflichtig ist, sobald es die Person des Gewerbetreibenden betrifft (Bsp.: Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft).
Die Anzeige ist ohne schuldhaftes Zögern bei der zuständigen Gewerbebehörde abzugeben.
Die Verletzung der Anzeigepflicht führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Gewerbetätigkeit. Sie stellt jedoch eine Ordnungswidrigkeit dar, die gem. § 146 Abs. 3 mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR geahndet werden kann.
Erhält die Gewerbeaufsichtsbehörde Kenntnis von der Aufnahme einer Gewerbetätigkeit, ohne dass eine Anzeige unverzüglich erfolgt ist, kann sie den Gewerbetreibenden – gestützt auf § 14 Abs. 1 GewO als Ermächtigungsgrundlage – auffordern, eine entsprechende Anzeige nachzuholen (BVerwG, Urt. v. 26.1.1993 – 1 C 25.91, juris Rn 15). Diese Grundverfügung kann dann i.R.d. allgemeinen Verwaltungsvollstreckung vollzogen werden (Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds).
Hinweis:
Die Abmeldung von Amts wegen stellt im Vergleich zu verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Maßnahmen allerdings ein milderes Mittel dar.