In einem vor dem LG München I geführten Rechtsstreit ging es um die rechtskonforme Bezeichnung eines Bestellbuttons auf einer Internetseite. Die dortige Beklagte hat sich auf den entgeltpflichtigen Vertrieb von Börseninformationen, Strategien und Investmentanalysen im Privat-Investmentbereich spezialisiert. Auf ihrer Webseite bot sie Verbrauchern ein entgeltpflichtiges Abonnement für Investment-Analysen in Form einer „alle Aktien premium”-Mitgliedschaft an. Der über die Webseite der Beklagten angebotene Bestellablauf führte letztendlich zu einer Schaltfläche, die mit „Jetzt Mitglied werden” beschriftet war. Die Klägerin sah darin einen Wettbewerbsverstoß. Der Verbraucher werde mit dieser Formulierung im Unklaren gelassen, ob er dadurch einen kostenpflichtigen Abonnementvertrag abschließen würde. Die Beklagte verteidigte sich damit, der Verbraucher habe zunächst einen Button „kostenlos testen” anklicken müssen. Dort sei in roter Schrift auf eine Zahlungspflicht nach 30 Tagen hingewiesen worden. Außerdem sei aus der Gesamtgestaltung für den Verbraucher die Entgeltlichkeit nach Ablauf der Testphase erkennbar gewesen. Das LG München I gab der Klägerin recht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung des Bestellbuttons in der konkret beanstandeten Weise (Urt. v. 19.6.2023 – 4 HK O 9117/22).
Gemäß § 312j Abs. 3 BGB muss ein Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Dies war bei dem Button der Beklagten „Jetzt Mitglied werden”, mit dem eine Zahlungspflicht nach dem kostenlosen Probemonat ausgelöst wurde, unstreitig nicht der Fall. Dies habe zur Folge, dass dem Kläger diesbezüglich ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. § 312j Abs. 3 S. 2 BGB, § 5a Abs. 2, 5 UWG zustehe.
Das Argument der Beklagten, „zahlungspflichtig bestellen” oder „kaufen” bringe nicht die Dauerhaftigkeit der Vertragsbeziehung (Abonnement) zum Ausdruck oder passe auf einen Abonnementvertrag nicht, sah das Gericht nicht als stichhaltig an. Der Beklagten stünden zahlreiche Formulierungen zur Verfügung, die die Zahlungspflicht auch im Rahmen eines Abonnements unmissverständlich (nach Ablauf eines Testmonats) zum Ausdruck bringen, z.B. „kostenpflichtig abonnieren (1 Probemonat kostenlos)”.
Zudem habe die Beklagte gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 312j Abs. 2 BGB verstoßen. Gemäß § 312j Abs. 2 BGB muss der Unternehmer die Informationen gem. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 5–7, 8, 14 u. 15 EGBGB unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/7745, S. 10) sind die Voraussetzungen nach § 312j Abs. 2 BGB nur dann erfüllt, wenn die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sind, ohne dass der Verbraucher scrollen muss. Auch dies war bei der Webseite der Beklagten unstreitig nicht der Fall.