Die Wettbewerbszentrale nahm die Betreiberin der Plattform Amazon wegen wettbewerbswidriger Werbung auf Unterlassung in Anspruch. Zuvor hatte sie Amazon schriftlich darauf hingewiesen, dass auf der Plattform durch Dritte zahlreiche Produkte zum Verkauf angeboten werden, die mit den Angaben „Sojamilch”, „Hafermilch” und „Reismilch” beworben werden, was gegen den Bezeichnungsschutz für Milchprodukte verstoße und damit für pflanzliche Produkte unzulässig sei. Die Beklagte erwiderte, sie habe die beanstandeten Angebote gesperrt. In der Folgezeit kam es zu erneuten Verstößen, was offenbar auf die von Amazon verwendeten ASIN (Amazon Standard Identification Number) zurückgeht, mit der Produkte gleichartig beschrieben werden. Diese ASIN kann Amazon selbst und können bestimmte Händler ändern, was sich auf alle anderen Warenpräsentationen (anderer Händler) auswirkt. Auf die sodann ausgesprochene Abmahnung hin reagierte Amazon nicht, sodass die Wettbewerbszentrale Unterlassungsklage beim LG Frankfurt a.M. erhob. Das Gericht gab der Klage, soweit es um vegane Milchersatzprodukte geht, die mit der Angabe „Milch” zum Verkauf angeboten werden, statt, und zwar dahingehend, dass Amazon Dritten nicht die Gelegenheit bieten darf, so zu werben (Urt. v. 2.9.2022 – 3-12 O 42/21). Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 78 II VO (EU) 1308/2013 sowie Anhang VII Teil III Nr. 1, Nr. 3. Das diesbezügliche Berufungsverfahren (auch der Kläger hatte wegen eines weiteren Antrags, der abgewiesen wurde, Berufung eingelegt) blieb im Wesentlichen erfolglos (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.12.2023 – 6 U 154/22). Die Beklagte habe als Plattformbetreiberin ihre wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verletzt, indem sie trotz vorhergehenden Hinweises des Klägers auf Verstöße von Drittbewerbern gegen die europäischen Bezeichnungsvorschriften für Milch und Milcherzeugnisse auf der von ihr betriebenen Plattform nicht effektiv dafür gesorgt hat, dass gleichartige Verstöße beseitigt und effektiv verhindert werden. Zwar sei die Beklagte nicht als Täterin eines Verstoßes gegen § 3a UWG i.V.m. der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder als Teilnehmerin an einem solchen Verstoß und auch nicht als Störerin für die Wettbewerbsverstöße verantwortlich. Allerdings habe sie ihrer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht nicht genügt und daher i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG unlauter gehandelt. Der Unterlassungstenor sei auch so konkret, dass die Beklagte keine autonome Bewertung vornehmen müsse und auf automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung zurückgreifen könne (vgl. insofern EuGH, Urt. v. 3.10.2019 – C-18/18). Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehe eine Pflicht, künftige Rechtsverstöße durch einen sog. Upload-Filter zu verhindern. Eine Unterlassungsverpflichtung könne sich auch darauf erstrecken, bereits bestehende, fortgesetzte und damit in die Zukunft reichende Rechtsverletzungen zu beseitigen. Insofern begehre der Kläger vorliegend nur das Verbot wortgleicher Rechtsverletzungen.