Beim Abschluss eines Fernabsatzvertrages i.S.d. § 312c BGB ist der Unternehmer (Verkäufer) nach § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB verpflichtet, dem Verbraucher (Käufer) Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften der Ware in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren angemessenen Umfang zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen müssen vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in klarer und verständlicher Weise erteilt werden (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB).
Ein Onlinehändler hatte in seinem Online-Shop Bekleidungsgegenstände, u.a. T-Shirts, zum Kauf angeboten. Eine Materialangabe zu dem in den T-Shirts verwendeten Stoff (Materialzusammensetzung gem. Art. 4, 5 TKVO) fand sich zwar auf der Produktdetailseite, jedoch weder auf der Produktübersichtsseite noch in dem virtuellen Warenkorb, in dem sich der Bestellbutton befand. T-Shirts konnten entweder von der Produktdetailseite (wo die Materialangabe vorhanden war) oder von der Produktübersichtsseite (wo keine Materialangabe vorhanden war) in den Warenkorb eingelegt werden. Im Warenkorb konnte der Bestellbutton betätigt werden. Aus dem Warenkorb wiederum konnte die Produktdetailseite (mit den dort vorhandenen Materialangaben) durch Anklicken des Produktes aufgerufen werden. Ein Wettbewerbsverband beurteilte diese Form der Darstellung der Materialangaben als unzulässig und mahnte den Onlinehändler ab. Da dieser keine Unterlassungserklärung abgab, nahm der Wettbewerbsverband den Onlinehändler im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch.
Das LG Berlin hat den Verfügungsbeschluss antragsgemäß erlassen (Beschl. v. 1.8.2023 – 91 O 69/23). Dem Antragsgegner wurde untersagt,
Zitat
„im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern im Fernabsatz in einem Onlineshop Bekleidungsstücke anzubieten, ohne auf der Seite, auf welche der Verbraucher sein Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages durch Bestätigung des Bestellbuttons abgeben kann, dass [sic] Material des Bekleidungsstückes anzugeben.”
Gegen diese Entscheidung legte der Antragsgegner Widerspruch ein. Das LG Berlin (Urt. v. 7.11.2023 – 91 O 69/23) entschied, dass die einstweilige Verfügung v. 1.8.2023 bestätigt wird. Es stütze seine Entscheidung auf die Regelung des § 312j Abs. 2 BGB, die eine Markverhaltungsregelung i.S.d. § 3a UWG darstelle. Hiernach ist der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, verpflichtet, die Information gem. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB dem Verbraucher unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Eine Zurverfügungstellung liege lediglich dann vor, wenn sich die Information auf der Internetseite befinde, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließe. Diese Anforderung sei nicht erfüllt, wenn die Information nur über einen Link abrufbar sei oder aber sogar – wie vorliegend – nur über das Anklicken der Produktdetailseite ohne eindeutigen Hinweis darauf, dass sich dort die Materialangabe befinde. Diesbezüglich hat das LG Berlin auf die Gesetzesbegründung zu § 312j BGB, der Norm, die der Umsetzung der Regelung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU dient (BT-Drucks 17/7745, S. 10), Bezug genommen:
Zitat
„Die Informationen müssen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn – wie meist – die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssten die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche zu der Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist (...). Keinesfalls genügt es, wenn die Information erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind.”
Insbesondere verwies das Gericht auf Erwägungsgrund 39 der vorgenannten Richtlinie, in der zum „Ort der Anzeige” wie folgt ausgeführt wird:
Zitat
„Es ist wichtig, dass sichergestellt wird, dass die Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Websites abgeschlossen werden, in der Lage sind, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen. Zu diesem Zweck sollte in dieser Richtlinie dafür Sorge getragen werden, dass diese Vertragsbestandteile in unmittelbarer Nähe der für die Abgabe der Bestellung erforderlichen Bestätigung angezeigt werden.”
Die insofern geforderte „unmittelbare Nähe” sei bei einer bloßen Verlinkung nicht gegeben.
Da für den Verbraucher die Zusammensetzung des Materials eines Kleidungsstückes von maßgeblicher Bedeutung sei, handele es sich hierbei um eine aufzuführende wesentliche Eigenschaft i.S.d. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB (vgl. auch BGH, Urt. v. 28.11.2019 – I ZR 43/19).
Dass die wesentlichen Informationen auf der Checkout-Seite anzugeben sind, gilt im Übrigen nicht nur für die wesentlichen Eigenschaften der Ware, sondern auch bezüglich anderer Pflichtangaben wie z.B. für den Gesamtpreis, die Ve...