Gemäß einer Pressemitteilung v. 15.12.2020 hatte die EU-Kommission ein umfassendes Regelwerk vorgeschlagen, das sich u.a. an Onlinemarktplätze richtete. Bei diesem – damals – geplanten Regelwerk handelte es sich um den sog. Digital Services Act („Gesetz über digitale Dienste”) und sog. Digital Marketing Act („Gesetz über digitale Märkte”). Nach Angaben der EU-Kommission sollten die neuen Bestimmungen Verbraucher und deren Grundrechte im Internet besser schützen und zu faireren sowie offeneren digitalen Märkten für alle führen. Den Nutzern sollten hierdurch neue, bessere und zuverlässige Onlinedienste zur Verfügung gestellt werden. Ferner sollten die Vorschriften verhindern, dass Onlineplattformen, die zu sog. Torwächtern im Binnenmarkt geworden seien oder voraussichtlich würden, unfaire Bedingungen anwendeten. Die damals vorgestellten Regelwerke wurden zwischenzeitlich verabschiedet.
Die Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlamentes und des Rates v. 19.10.2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG („Gesetz über digitale Dienste”) ist bekannt als „Digital Services Act” (DSA). Diese Verordnung gilt seit dem 17.2.2024 (Art. 93 Abs. 2 DSA).
Ziel der Verordnung ist es, durch Festlegung harmonisierter Vorschriften für ein sicheres, vorhersehbares und vertrauenswürdiges Onlineumfeld zu sorgen, in dem Innovationen gefördert und die in der EU verankerten Grundrechte, darunter der Grundsatz des Verbraucherschutzes, wirksam geschützt werden, um einen Betrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes für Vermittlungsdienste zu leisten (Art. 1 Abs. 1 DSA). Die Verordnung richtet sich an Vermittlungsdienste, die für Nutzer mit Niederlassungsort oder Sitz in der Union angeboten werden, ungeachtet des Niederlassungsortes des Anbieters dieser Vermittlungsdienste (Art. 2 Abs. 1 DSA). Sie gilt weder für Dienstleistungen, die keine Vermittlungsdienste sind, noch für Anforderungen, die an eine solche Dienstleistung gestellt werden, ungeachtet dessen, ob die Dienstleistung durch Inanspruchnahme eines Vermittlungsdienstes erbracht werden (Art. 2 Abs. 2 DSA). Auf die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG hat die Verordnung keine Auswirkungen (Art. 2 Abs. 3 DSA). Ferner wird in Art. 2 Abs. 4 DSA festgestellt, dass diese Verordnung die Vorschriften der in der Regelung exemplarisch („insbesondere”) genannten weiteren Rechtsakte der Union unberührt lässt, die andere Aspekte der Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen im Binnenmarkt regeln oder diese Verordnung präzisieren und ergänzen.
Art. 3 DSA enthält eine Vielzahl von Begriffsbestimmungen, u.a. den zentralen Begriff des „Vermittlungsdienstes”. Dieser ist hiernach (Art. 3 lit. g) DSA) eine der folgenden Dienstleistungen der Informationsgesellschaft:
Zitat
- eine "reine Durchleitung", die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder den Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln,
- eine "Caching"-Leistung, die darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln, wobei eine automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung dieser Informationen zu dem alleinigen Zweck erfolgt, die Übermittlung der Information an andere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
- ein "Hosting"-Dienst, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern.
Als „Online-Plattform” wird ein Hostingdienst bezeichnet (Art. 3 lit. i) DSA), der im Auftrag eines Nutzers Informationen speichert und öffentlich verbreitet, sofern es sich bei dieser Tätigkeit nicht nur um eine unbedeutende und reine Nebenfunktion eines anderen Dienstes oder um eine unbedeutende Funktion des Hauptdienstes handelt, die aus objektiven und technischen Gründen nicht ohne diesen anderen Dienst genutzt werden kann, und sofern die Integration der Funktion der Nebenfunktion oder der unbedeutenden Funktion in den anderen Dienst nicht dazu dient, die Anwendbarkeit dieser Verordnung zu umgehen.
Kapitel 2 der Verordnung enthält Regelungen zur Haftung der Anbieter von Vermittlungsdienstleistungen. Kapitel 3 kodifiziert die Sorgfaltspflichten der Vermittlungsdienste für ein transparentes und sicheres Onlineumfeld, bevor im Kapitel 4 Regelungen zur Umsetzung, Zusammenarbeit sowie zu Sanktionen und Durchsetzung der Verordnung enthalten sind.
Kapitel 3, in dem die Sorgfaltspflichten der Vermittlungsdienste für ein transparentes und sicheres Onlineumfeld beinhaltet sind, gliedert sich wie folgt:
- Art. 11 ff. DSA: Bestimmungen für alle Anbieter von Vermittlungsdiensten
- Art. 16 ff. DSA: Zusätzliche Bestimmungen für Hostingdiensteanbieter, einschließlich Onlineplattformen
- Art. 19 ff. DSA: Zusätzliche Bestimmungen für Anbieter von Onlineplattformen
- Art. 29 ff. DSA: Bestimmungen für Anbieter von Onlineplattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmen ermöglichen
- Art. 33 ff. DSA: Zusätzliche Verpf...