Der Digital Services Act (DSA) sollte in Deutschland durch das sog. Digitale-Dienste-Gesetz ergänzt werden. Der entsprechende Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 15.1.2024 ist zwischenzeitlich von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden. Das diesbezügliche „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19.10.2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderungen der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.6.2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Onlinevermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze” vom 6.5.2024 ist am 13.5.2024 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2024 I Nr. 149) verkündet worden. Es ist am 14.5.2024 in Kraft getreten (Art. 37 Abs. 1). Das Gesetz beinhaltet in Art. 1 das neue Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) sowie in Art. 2 ff. die Änderung zahlreicher weiterer Gesetze. Art. 37 Abs. 2 sieht vor, dass das Telemediengesetz (TMG) am 14.5.2024 außer Kraft tritt.
Die zuletzt in §§ 1–11 TMG enthaltenen Regelungen wurden weitestgehend in das DDG übernommen. Die entsprechenden Vorgaben finden sich in § 1–11 DDG. Dies betrifft u.a. die in § 5 TMG enthaltenen „Allgemeinen Informationspflichten”, die durch Websitebetreiber mittels der im „Impressum” enthaltenen Informationen erfüllt wurden. Die bisher in § 5 TMG enthaltenen Vorgaben finden sich – inhaltlich unverändert – in § 5 DDG wieder. Websitebetreiber müssen das von ihnen bislang vorgehaltene Impressum – sofern es den Vorgaben des § 5 TMG entsprochen hat – daher nicht verändern. Das Impressum sollte zukünftig aber keinen Hinweis auf § 5 TMG enthalten. Sofern Websitebetreiber am Anfang ihres Impressums eine gesetzliche Regelung nennen möchten (hierzu besteht keine Verpflichtung), sollte auf § 5 DDG hingewiesen werden, also z.B. „Impressum gemäß § 5 DDG”.
Auf zahlreichen Websites finden sich unterhalb der Angaben zum „Impressum” auch sog. „Disclaimer”. In diesen sind häufig Ausführungen zur „Haftung/Verantwortlichkeit” enthalten, in denen auf die Vorgaben der §§ 7 ff. TMG verwiesen wird. Nach diesseitiger Ansicht konnten solche „Disclaimer” bereits in der Vergangenheit ersatzlos gestrichen werden, da insbesondere die Ausführungen zur „Haftung/Verantwortlichkeit” lediglich den Inhalt der §§ 7 ff. TMG abbildeten. Aufgrund des am 14.5.2024 in Kraft getretenen Gesetzes kommt nun hinzu, dass die in solchen „Disclaimern” erwähnten §§ 7 ff. TMG außer Kraft getreten sind. Websitebetreiber, die zukünftig in solchen „Disclaimern” auf §§ 7 ff. TMG verweisen würden auf ein nicht mehr existentes Gesetz verweisen. Solche „Disclaimer” sollten daher entweder entfernt oder – sofern diese unbedingt beibehalten werden sollen – aktualisiert werden. Im letztgenannten Fall ist jedoch zu beachten, dass die bislang in §§ 7 ff. TMG enthaltenen Vorgaben zur Verantwortlichkeit des Anbieters, die der Umsetzung der Vorgaben der Art. 12 ff. E-Commerce-Richtlinie dienten, seit Inkrafttreten des DSA in dessen Kapitel 2 „Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten” (Art. 4 ff.) enthalten sind.