Dass die Weitergabe persönlicher (Zugangs-)Daten – auch im Familienkreis – nachteilige Konsequenzen haben kann, musste die Mutter (spätere Antragsgegnerin) einer 13-jährigen Tochter vor dem LG Berlin erleben. Die Mutter verfügte über einen Instagram-Account. Auf diesem waren sowohl ein Siegel „G.T.” als auch eine Urkunde, die dieses Siegel sowie die Aussage „Top Kosmetikstudio 2023” beinhaltete, veröffentlicht worden, ohne dass der Urheber der Veröffentlichung zuvor zugestimmt hatte. Sowohl bei dem Siegel als auch bei der Urkunde handelte es sich um urheberrechtlich geschützte Werke; die Urheberin (spätere Antragstellerin) hatte der Mutter keine entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt. Sie hatte daher die Mutter vorgerichtlich wegen Verletzung der ihr zustehenden Rechte abgemahnt. Die Mutter hatte vorgerichtlich behauptet, dass die verfahrensgegenständliche Urkunde kurzfristig lediglich „im Status” ihrer 13-jährigen Tochter erschienen sei. Da die Mutter keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, nahm die Urheberin sie vor dem LG Berlin auf Unterlassung in Anspruch. Dieses entschied antragsgemäß (Beschl. v. 27.9.2023 – 15 O 464/23).

Die Antragsgegnerin habe in die ausschließlichen Verwertungsrechte der Antragstellerin eingegriffen oder dies zumindest willentlich ermöglicht, indem sie das Siegel und die Urkunde eigenmächtig im Internet abrufbar gemacht habe oder abrufbar habe machen lassen. Die Antragstellerin habe unter Vorlage eines Screenshots glaubhaft gemacht, dass die verfahrensgegenständliche Urkunde auf dem gewerblichen Instagram-Account der Antragsgegnerin sichtbar gewesen sei. Dem Screenshot sei zu entnehmen, dass der Account xxx einer „zertifizierten Wimpernstylistin” zuzuordnen sei. Der Einwand der Antragsgegnerin, dass die Urkunde lediglich über ein anderes soziales Medium („Status” der Tochter) veröffentlich worden sei, sei unter Berücksichtigung der Inhalte des vorgelegten Screenshots unsubstantiiert. Auch der Einwand, dass der Post von der Tochter der Antragsgegnerin stamme, entlaste diese nicht. Diese hafte als Störerin. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könne derjenige als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der in irgendeiner Weise willentlich oder adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes oder zu einer verbotenen Handlung beigetragen habe. Die Tochter der Antragsgegnerin habe die Urkunde nur dann auf dem Account der Antragsgegnerin posten können, wenn diese ihr sowohl die entsprechenden Zugangsdaten als auch die Urkunde zur Verfügung gestellt habe. Beides setze ein willentliches Handeln der Antragsgegnerin voraus. Ferner liege es bei Zurverfügungstellung sowohl der Zugangsdaten als auch der Urkunde nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, dass die Urkunde dort eingestellt werde.

ZAP F., S. 563–584

Von Rechtsanwalt Dr. Harald Schneider, Fachanwalt für IT-Recht, Siegburg und Rechtsanwalt Guido Vierkötter, LL.M. (Gewerblicher Rechtsschutz), Neunkirchen-Seelscheid

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