Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Herausgabe von Zugangsdaten für Social-Media-Accounts und der Übertragung einer Internetdomain gegenüber einen Nichtinhaber der Domain
Leitsatz (amtlich)
Soweit dem Grunde nach angenommen wird, ein Anspruch auf "Domainübertragung" könne bestehen, kommt ein solcher Anspruch nur gegen den Inhaber der Domain in Betracht, denn nur dieser kann gegenüber der DENIC e.G. die entsprechenden Erklärungen abgeben. Ein Anspruch gegen einen Dritten, der nicht Inhaber der Domain ist, kommt nicht in Frage.
Normenkette
BGB §§ 260, 362, 12, 667, 242
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 24.03.2023; Aktenzeichen 19 Ca 5562/22) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.03.2023 - 19 Ca 5562/22 - abgeändert und die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10 zu tragen, die Kosten der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt nur noch im Rahmen der Widerklage der Beklagten über die Herausgabe von Zugangsdaten für Social-Media-Accounts sowie die Herausgabe bzw. der Übertragung einer Internetdomain.
Die Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden nur noch "die Beklagte") betreibt einen spezialisierten KfZ-Geschäftsbetrieb, der sich mit Fahrzeugreparaturen, dem Fahrzeugankauf und -verkauf, der Fahrzeugvermittlung, der Fahrzeugvermietung, der Fahrzeugeinlagerung sowie der Fahrzeugfoliierung beschäftigt. Die Beklagte wurde am 22.10.2020 vom Kläger und der Zeugin S gegründet. Der Kläger brachte zum damaligen Zeitpunkt seinen bereits bestehenden Kfz-Betrieb "KfZ-T N" in die Beklagte zu einem Gesamtpreis von 33.120,66 Euro brutto ein. Hierzu existiert eine Rechnung der KfZ-T N an die KFZ-TE GmbH vom 22.12.2020 für "Betriebsfahrzeuge und Inventarverkauf im Ganzen", vorgelegt von der Beklagten in Kopie als Anl. B1 (Bl. 51 ff. der Akte). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegte Rechnung Bezug genommen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger damit auch die Inhaberschaft und die Rechte von bisher ihn bzw. seine alte Firma betreffenden Social-Media-Accounts übertragen hat oder sich zumindest verpflichtet hat dies zu tun.
In dem nun verbliebenen Streit zwischen den Parteien geht es um die folgenden Accounts: "https://www.f,"; https://www.i; https://www.y. Außerdem geht es um die Internetdomain "kfzt.". Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung verhielt es sich mit den vorgenannten Accounts und der Domian wie folgt: Auf Eingabe der facebookadresse kommt keine Antwort; auf Eingabe der Instagramm-adresse werden "0 Beiträge, 0 Follower, 0 gefolgt" angezeigt mit dem Hinweis "dieses Konto ist privat"; auf Eingabe der youtube-adresse erhält man die Meldung "dieser Kanal existiert nicht". Auf Eingabe des Domainnamens kfz.t, erscheint der Internetauftritt (nicht etwa der beklagten GmbH sondern) der Einzelfirma KFZ-TE N - im Impressum steht der Kläger als Inhaber der Firma (nicht der Domain).
Ab dem 01.01.2021 wurde der Kläger aufgrund des Geschäftsführervertrags vom 21.12.2020 (Bl. 13 - 18 der Akten) zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. In § 3 Abs. 2 des Geschäftsführervertrags heißt es auszugsweise: "Im Innenverhältnis ist der Geschäftsführer zuständig für den Bereich KFZ-Werkstatt." Ab dem 01.03.2022 bis einschließlich 31.05.2022 war der Kläger auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 01.03.2022 (Bl. 8 - 12 der Akte) bei der Beklagten als Kfz-Meister beschäftigt zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 3.000,00 Euro. Mit notarieller Urkunde vom 02.03.2022 (Bl. 53-56 der Akte) wurde der Kläger zum einen als Geschäftsführer abberufen; zum anderen schlossen der Kläger und die Zeugin S einen formellen Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag. Danach verkaufte der Kläger seine Gesellschaftsanteile an der Beklagten an die Zeugin S zu einem Kaufpreis von 1,00 Euro. Mit Schreiben vom 26.04.2022 (Bl. 19 der Akte) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.05.2022.
Laut Handelsregister ist die GmbH seit über einem Jahr (Eintragung am 23.08.2022 - also schon vor dem ArbG-Urteil) aufgelöst. Laut Handelsregister ist Herr M S (Eintragung ebenfalls 23.08.2022) nicht mehr Geschäftsführer, sondern als Liquidator bestellt. Laut Auskunft der D ist nicht der Kläger Inhaber der streitgegenständlichen Domain, sondern sein Vater, Herr R N.
Mit Schreiben vom 26.06.2022, also kurz nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, bot der Kläger der Beklagten an, sie könne die Domain "kfz-t." sowie das dazugehörige Hosting Paket zu einem monatlichen Preis von 89,00 EUR von ihm mieten. Außerdem erteilte der Kläger mit Schreiben vom gleichen Tag der Beklagten eine "Abmahnung wegen Persönlichkeitsverletzung" mit dem Hinweis, die Beklagte betreibe "die Firma KFZ-TE sowie deren lnternetseite, Youtube-, lnstagram- und Facebook-Kanal." Unter dem Link www.kfz-t. fän...