Ein Unternehmer muss die zu zahlenden Entgelte mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbaren. Im elektronischen Geschäftsverkehr ist dies nicht mittels Voreinstellungen in der Bestellroutine möglich (§ 312a Abs. 3 BGB). Insofern regelt § 312a Abs. 3 BGB:
Zitat
„Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.”
Mit einem Fall der Voreinstellung von Zusatzkosten hatte sich das LG Freiburg zu befassen (Urt. v. 16.6.2023 – 12 O 57/22 KfH). Die Beklagte betreibt einen Versandhandel im Internet. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, klagte auf Unterlassung, den Expressversand, den die Beklagte für einen Teil ihrer Produkte anbietet, im Wege eines Opt-out voreinzustellen. Er sah darin einen Verstoß gegen § 312a Abs. 3 BGB. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und verteidigte sich damit, sie versende bestimmte Artikel grds. nur per Express. Bei diesen sei der Expressversand keine Zusatzleistung, sondern Teil der vereinbarten Hauptleistung. Außerdem finde § 312a Abs. 3 BGB keine Anwendung, da das Vorgehen transparent sei und dem Verbraucher nicht unbemerkt ein Zusatzentgelt untergeschoben werde.
Das Gericht folgte der Auffassung des Klägers. Es wies darauf hin, dass § 312a Abs. 3 BGB nach seinem eindeutigen Wortlaut jegliche Voreinstellung zahlungspflichtiger Zusatzleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr untersage. Für eine einschränkende Auslegung nach den von der Beklagten angeführten Transparenzkriterien sei insoweit kein Raum vorhanden.
Im Übrigen sei – dies wurde allerdings nur noch als Hilfsargument angeführt – die Angebotsgestaltung der Beklagten auch nicht wirklich transparent. Denn der Produktpreis werde in dem streitgegenständlichen Beispiel mit 111,99 EUR angegeben. Dieser Preis springe ebenso ins Auge wie die darunter stehende Gesamtsumme von ebenfalls 111,99 EUR. Der Expresszuschlag, der angeblich Teil der Hauptleistung sein soll, ist hierin jedoch nicht enthalten, sondern kommt am Ende hinzu, was ein Verbraucher aufgrund der Aufmachung zunächst durchaus überlesen könne.