(BGH, Beschl. v. 12.5.2015 – XI ZR 397/14) • Vor den Gerichten des höheren Rechtszugs kann eine dem Anwaltszwang unterliegende Prozesshandlung grds. wirksam nur von einem RA vorgenommen werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, dem gegenüber die Prozesshandlung zu erklären ist. Wenn der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, können daher grds. auch die Prozesshandlungen, die sich an das Rechtsmittelgericht richten – wie die Abgabe eines prozessualen Anerkenntnisses –, nur von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen RA vorgenommen werden. Besteht der Kläger nach Gewährung rechtlichen Gehörs auf einer Entscheidung, ist sein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils wegen des Fehlens eines wirksamen Anerkenntnisses im Beschlusswege entsprechend § 335 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

ZAP EN-Nr. 565/2015

ZAP 13/2015, S. 709 – 709

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