Das Zwangsvollstreckungsrecht ist in den letzten Jahren wiederholt Gegenstand tiefgreifender Änderungen gewesen. So ist am 1.7.2010 das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7.7.2009 (BGBl. I, S. 1707) in Kraft getreten. Nach der bis dahin geltenden Gesetzeslage führte die Pfändung des Kontos des Schuldners zu einer Kontosperrung durch die kontoführende Bank. Zahlungen des täglichen Lebens waren dann nicht mehr möglich, bis der Schuldner die gerichtliche Freigabe von unpfändbaren Lohneingängen erwirkt hatte. Das wurde durch die Einführung des sog. P-Kontos geändert. Dabei handelt es sich nicht um ein eigenständiges Bankkonto. Vielmehr hat der Verbraucher die Möglichkeit, nach Absprache mit seiner Bank, das bestehende Konto als Pfändungsschutzkonto zu führen. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines neuen P-Kontos besteht nicht, auf eine Umwandlung eines bestehenden Kontos in ein P-Konto jedoch schon. Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.7.2009 (BGBl. I, S. 2258) wurde das Zwangsvollstreckungsrecht zum 1.1.2013 in wichtigen Punkten erneuert. Das Gesetz vereinfacht die Zwangsvollstreckung in Forderungen und trennt die Sachaufklärung von den Rechtsfolgen einer ergebnislosen Vollstreckung. Es erleichtert die Informationsbeschaffung für den Gläubiger und modernisiert und zentralisiert das Verfahren und die Führung von Schuldnerverzeichnissen.

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