(BGH, Urt. v. 7.5.2015 – IX ZR 186/14) • Ein Steuerberater, der mit der Vertretung im Verfahren über einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid beauftragt ist, ist nicht verpflichtet, seinen Mandanten auf einen möglichen Regressanspruch gegen einen früheren Steuerberater und auf die drohende Verjährung eines solchen Anspruchs hinzuweisen. Die Vertragspflichten eines Steuerberaters beschränken sich i.d.R. auf das Steuerrecht. Eine geschäftsmäßige Besorgung anderer Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung ist ihm nach §§ 1, 4 Abs. 3 RBerG (hier: anwendbar) grds. untersagt. Die für die Beurteilung eines solchen Regressanspruchs und insbesondere seiner Verjährung erforderlichen besonderen Rechtskenntnisse kann ein Mandant von einem Steuerberater regelmäßig nicht erwarten.

ZAP EN-Nr. 558/2015

ZAP 13/2015, S. 707 – 707

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