Die Trennung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen im Außenverhältnis zur Bank (zur unterhaltsrechtlichen Bedeutung der Schulden beim Ehegattenunterhalt s. Teil 2, Phase 10 – Rechtskraft der Scheidung, XI. 3. d).
Im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten stellen sich bei der Trennung folgende Fragen:
- Kann Erstattung für Zahlungen verlangt werden, die noch nach der Trennung geleistet werden?
- Kann bei dem anderen Ehegatten Rückgriff genommen werden, wenn der Ehegatte vom Gläubiger in Anspruch genommen wird?
- Besteht ein Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Befreiung von der Mithaftung im Außenverhältnis?
- Welche Auswirkungen hat das Bestehen der gesamtschuldnerischen Haftung für den Schuldenausgleich?
- Ist ein gesonderter Schuldenausgleich neben dem Ausgleich über den Zugewinn möglich und sinnvoll (vgl. auch BGH, Urt. v. 6.10.2010 – XII ZR 10/09, FamRZ 2011, 25)?
Nach § 426 BGB haften Gesamtschuldner nach gleichen Anteilen, "soweit nichts anderes bestimmt ist". Ist keine anderweitige Bestimmung feststellbar, kommt die gesetzliche Grundregel zur Anwendung. Die Darlegungs- und Beweislast für eine von dieser gesetzlichen Grundregel abweichenden Phase trägt derjenige Ehegatte, der sich darauf beruft (BGH FamZR 1987, 1239, 1241).
Eine solche anderweitige Bestimmung kann sich ergeben aus:
- dem Gesetz (wie z.B. aus § 748 BGB),
- einer Vereinbarung,
- Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder
- der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens.
Während der intakten Ehe haben die Ehegatten regelmäßig eine bestimmte interne Verteilung der Haftung – zumindest stillschweigend – festgelegt. Dies geschieht i.d.R. dadurch, dass ein Ehegatte die Schuldverpflichtungen bediente, ohne dass hierfür ein interner Ausgleich geflossen ist (OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.5.2014 – 9 UF 69/14, NZFam 2014, 1009 = FamRZ 2014, 1847). Die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert damit die Regelungen der Gesamtschuld. Durch ihre bisherige Handhabung haben die Ehegatten eine solche anderweitige Bestimmung getroffen (vgl. BGH NJW 2007, 2554: gesamtschuldnerische Haftung für Steuerverbindlichkeiten).
Nach der Trennung entfallen die Umstände, aus denen man einen vom gesetzlichen Regelfall abweichenden Verteilungsmaßstab entnehmen konnte. Dann besteht für einen Ehegatten grundsätzlich kein Anlass mehr, an der früheren Übung festzuhalten. Mit dem Scheitern der Ehe ist folglich von einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse auszugehen (BGH NJW 2007, 2554), so dass ggf. die gesetzliche Regelung wieder eingreift.
Praxishinweise:
- Ausnahmsweise kann auch erst auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags abgestellt werden, wenn die Trennung nur "versuchsweise" erfolgte.
- Die Beweislast für einen solchen Ausnahmefall liegt bei dem Ehegatten, der sich darauf beruft (OLG Bremen, Beschl. v. 3.7.2014 – 4 UF 43/14, FamRZ 2014, 1847).
- Zu prüfen ist dabei aber immer, ob die bisherigen Schuldenzahlungen bereits beim Unterhalt berücksichtigt worden sind. Dann greift das Verbot der Doppelanrechnung ein, da die Schuldenbelastungen bereits auf andere Weise – nämlich über den Unterhalt – ausgeglichen worden sind.