§ 69 Abs. 2 StGB zählt vier Katalogtaten auf. Fällt die Tat hierunter, so ist der Täter i.d.R. als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
a) Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB
§ 315c Abs. 1 StGB erfasst in Nr. 1 das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr im Zustand der Fahruntüchtigkeit und in Nr. 2 insgesamt sieben abstrakt besonders gefährliche Verkehrsverstöße. Kommt eine dieser "sieben Todsünden" in Betracht, muss hinzukommen, dass der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtslos handelte.
Grob verkehrswidrig ist ein besonders schwerer und gefährlicher Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift. Rücksichtslos handelt, wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder wer aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert über die Folgen seines Verhaltens drauflosfährt (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 315c StGB, Rn 23, 24 m.w.N.).
Hinweis:
Die Umstände, aus denen sich grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit ergeben, hat das Gericht nachvollziehbar darzulegen. Hieran fehlt es nicht selten in Urteilen, aber auch in Beschlüssen gem. § 111a StPO.
Insbesondere wird oftmals verkannt, dass das äußere Tatgeschehen alleine für die Beurteilung der Rücksichtslosigkeit nicht ausreicht, sondern es auf die konkrete Verkehrssituation unter Einschluss der Vorstellungs- und Motivlage des Täters ankommt (Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 315c, Rn 14a). Es darf mithin nicht, was immer wieder vorkommt, der automatische Rückschluss gezogen werden, dass jemand, dem ein grober Fahrfehler unterläuft, stets auch rücksichtlos i.S.d. § 315c StGB handelt. Ein Augenblicksversagen oder eine bloß vorübergehende Gedankenlosigkeit genügen für sich alleine ebenso wenig für die Annahme rücksichtslosen Verhaltens wie eine Verkennung der Verkehrssituation oder eine falsche Einschätzung der Straßenverhältnisse.
Weitere Strafbarkeitsvoraussetzung ist eine (bei tatsächlichem Schadenseintritt immer zu bejahende) konkrete Gefahr für Leib und Leben einer anderen Person oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert. Die Wertgrenze liegt hier bei 750 EUR (Fischer, a.a.O., § 315c, Rn 15).
Hinweis:
Auch an dieser Stelle wird in der Praxis manches Mal "zu kurz gesprungen" und aus dem verkehrswidrigen Verhalten unmittelbar eine Gefahrenlage abgeleitet. Eine bloß abstrakte, jedem Verkehrsverstoß innewohnende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer oder Sachwerte genügt aber gerade nicht. Ebenso wenig ist die Feststellung ausreichend, der Schadenseintritt sei wahrscheinlicher als sein Ausbleiben.
Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des BGH vielmehr ein sog. Beinahe-Unfall, mithin eine Situation, in der es bei Würdigung der Einzelfallumstände im Rahmen einer objektiven nachträglichen Prognose rückblickend "gerade noch einmal gutgegangen" ist und in der es nur noch vom Zufall abhing, ob es zu einer Rechtsgutverletzung kommt oder nicht (BGH NStZ 2010, 572). Ist die Situation dagegen beherrschbar geblieben, liegt eine konkrete Gefahr i.S.d. § 315c StGB nicht vor.
b) Trunkenheit im Verkehr, § 316 StGB
Die wohl häufigste Anlasstat für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Trunkenheit im Verkehr. Die Verteidigung gestaltet sich hier oftmals schwierig, vor allem wenn der Beschuldigte, wie häufig, im öffentlichen Verkehrsraum im Rahmen einer Verkehrskontrolle von der Polizei angehalten und die Alkoholisierung durch eine Blutprobe festgestellt ist.
aa) Richtervorbehalt
§ 81a Abs. 1 S. 2 StPO verlangt für die Blutentnahme einer Blutprobe eine richterliche Anordnung. Eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft (StA) oder die Polizei ist nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung (= "Gefahr im Verzug") zulässig. Die Strafverfolgungsbehörden sind deshalb grundsätzlich verpflichtet, zunächst die Einholung einer richterlichen Entscheidung zu versuchen, ehe sie selbst die Blutprobe anordnen. Dies gilt jedoch nicht, wenn – etwa zur Nachtzeit – ein richterlicher Bereitschaftsdienst nicht eingerichtet ist (vgl. BVerfG StraFo 2011, 145).
Hinweis:
Lehnt der Richter, etwa im nächtlichen Bereitschaftsdienst, die telefonisch beantragte Blutentnahme ausschließlich mit der Begründung ab, er könne ohne die Vorlage schriftlicher Unterlagen nicht entscheiden, führt dies nicht zur Unzulässigkeit der Blutentnahme. Stattdessen lebt dann die subsidiäre Anordnungskompetenz der StA wieder auf (BGH NStZ 2006, 114).
Entbehrlich ist eine richterliche Anordnung auch, wenn der Beschuldigte sein (nicht notwendig schriftliches, KG NStZ-RR 2015, 25) Einverständnis mit der Blutentnahme erklärt hat. Wirksam ist eine solche Einwilligung allerdings nur, wenn der Beschuldigte sich seines Rechts bewusst war, eine freiwillige Blutprobe zu verweigern. Hieran kann es fehlen, wenn das Recht, das Einverständnis zu verweigern, in unzulässiger Weise eingeschränkt wird, etwa indem dem Beschuldigten von der Polizei der Eindruck vermittelt wird, er habe keine andere Wahl als einzuwillig...