Wie sich der Verfahrenswert für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses berechnet, ist umstritten.
a) Hälfte der verlangten Zahlung
Nach einer Auffassung bemisst sich der Verfahrenswert – wie auch sonst in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – nach der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes, hier also mit der Hälfte des verlangten Vorschussbetrags (OLG Frankfurt – 5. FamS AGS 2014, 417; OLG Frankfurt – 6. FamS FamRZ 2016, 163; OLG Celle – 10. FamS AGS 2013, 423 = JurBüro 2013, 588; OLG Celle – 19. FamS AGS 2015, 136 = FamRZ 2016, 164; OLG Zweibrücken RVGreport 2017, 71 [Hansens] = AGS 2016, 527).
Dies wird damit begründet, dass Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung – auch soweit sie einen Verfahrenskostenvorschuss zum Gegenstand haben – gegenüber einer entsprechenden Hauptsacheentscheidung eine geringere Bedeutung hätten. Die aufgrund einer einstweiligen Anordnung erfolgten Zahlungen hätten noch keine Erfüllungswirkung. Ferner erwachse die im Rahmen der einstweiligen Anordnung ergangene Regelung nicht in materieller Rechtskraft und könne deshalb jederzeit vom FamG aufgehoben oder abgeändert werden. Ferner könne eine einstweilige Anordnung gem. § 57 FamFG nicht angefochten werden. Eine Überprüfung der familiengerichtlichen Entscheidung hinsichtlich des Verfahrenskostenvorschusses könne deshalb ggf. lediglich bei Einleitung eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens erreicht werden. Dem stehe auch der Umstand nicht entgegen, dass diese Verfahrensmöglichkeit in der Praxis wenig genutzt werde und einstweilige Anordnungen auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses keine vorläufigen Regelungen, sondern Zahlungsverpflichtungen aussprechen würden.
b) Voller Verfahrenskostenvorschussbetrag
Einige OLG setzen demgegenüber als Verfahrenswert den vollen Vorschussbetrag an (so OLG Bamberg RVGreport 2011, 271 [Hansens] = AGS 2011, 454; OLG Düsseldorf AGS 2014, 237; OLG Hamm RVGreport 2014, 365 [ders.]; OLG Frankfurt – 3. FamS AGS 2013, 585 und FamRZ 2015, 527; OLG Köln AGS 2015, 50 = JurBüro 2014, 536; OLG Bremen AGS 2014, 521 = FamRZ 2015, 526).
Dies wird damit begründet, dass § 41 S. 1 FamGKG die Ermäßigung des Verfahrenswertes lediglich "in der Regel" anordne, die bei einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschussbetrags aber nicht vorliege. Ferner wird darauf abgestellt, dass das Verfahren der einstweiligen Anordnung praktisch das Hauptsacheverfahren vorwegnehme. Aus der einstweiligen Anordnung könne der begünstigte Antragsteller umgehend die Zwangsvollstreckung betreiben, wodurch ein Hauptsacheverfahren entbehrlich werde.
Dem haben sich weite Teile der Literatur angeschlossen (so H. Schneider, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 41 FamGKG Rn 2 und 10; Prütting/Helms/Klüsener, FamFG, 3. Aufl., § 41 FamGKG Rn 8).