Für die hier verfahrensgegenständliche Frage, ob nämlich im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bzw. einer einstweiligen Anordnung, in der eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht, die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, zeichnet sich in der Rechtsprechung mit diesen beiden Beschlüssen des OLG Brandenburg und des OLG Oldenburg eine Tendenz ab, die den Anfall der Terminsgebühr nach Absatz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG bejaht. Leider hat keines der beiden OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen, so dass dieses Gebührenproblem einer höchstrichterlichen Klärung nicht zugeführt werden kann.

 

Praxishinweis:

Will sich der Verfahrensbevollmächtigte jedoch auf die starke Auffassung in der Rechtsprechung nicht verlassen, so sollte er den Anfall der Terminsgebühr auf andere Weise sichern. In erster Linie käme in vergleichbaren Fallgestaltungen die Mitwirkung an einer Besprechung zur (einvernehmlichen) Erledigung des betreffenden Eilverfahrens in Betracht, die die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV RVG auslöst.

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