Die Erteilung von post- und transmortalen Vollmachten an den bzw. die künftigen Erben erleichtert die Nachlassabwicklung im Bankenverkehr. Zu unterscheiden ist nach dem zeitlichen Geltungsbereich der Vollmachten zwischen
- der transmortalen Vollmacht, die bereits mit der Erteilung durch den Vollmachtgeber wirksam wird und über dessen Tod hinaus wirksam bleibt,
- und der postmortalen Vollmacht, deren Wirksamkeit aufschiebend auf den Eintritt des Todes des Vollmachtgebers bedingt ist.
Durch die Fortdauer der Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus kann der bevollmächtigte Erbe auch ohne Testamentseröffnung bzw. ohne oder bis zum Vorliegen eines Erbscheins über das Bankvermögen verfügen (vgl. Bredemeyer ZEV 2016, 65). Erforderlich ist hierzu bei der postmortalen Vollmacht nur der Nachweis des Todes des Vollmachtgebers durch Vorlage einer Sterbeurkunde. Während die transmortale Vollmacht bereits zu Lebzeiten des Erblassers wirkt und der Bevollmächtigte deshalb vor dessen Tod über die Konten verfügen kann, ist er dazu bei der postmortalen Vollmacht erst nach dem Tod des Erblassers berechtigt.
Hinweis:
Die transmortale Vollmacht berechtigt nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich weder zur Auflösung noch zur Umschreibung von Konten und/oder Depots (BGH NJW-RR 2009, 979). Wenn dies allerdings gewünscht wird, kann diese Berechtigung zum Inhalt der Vollmacht gemacht werden.
Bei der Erteilung einer Vollmacht zur Verfügung über Bankvermögen besteht grundsätzlich kein Formzwang, § 167 Abs. 2 BGB. Bereits aus Beweiszwecken empfiehlt sich zumindest die schriftliche Form einer Vollmacht. Insbesondere bei Vorsorge- oder Generalvollmachten sollte die notarielle Form gewählt werden. Sie hat einen höheren Beweiswert hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung, da sich der Notar von der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers versichert (vgl. § 11 BeurkG). Ist die Vollmacht nicht notariell beurkundet, besteht die Gefahr, dass eine Bank bei berechtigten Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers die Leistung an den Vollmachtinhaber verweigert. Sie trägt nämlich das Risiko, dass sie bei einer Auszahlung an den vermeintlich Bevollmächtigten nicht von ihrer Leistungspflicht frei wird, wenn der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht nicht geschäftsfähig war.
Die Vollmacht kann auch als Konto- oder Depotvollmacht auf den Formularen der kontoführenden Bank erteilt werden. Vielfach verlangen Banken hauseigene Vollmachtsformulare. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht aber nicht. Soweit nicht mit dem Kunden Abweichendes vereinbart ist, muss die Bank auch ein fremdes Formular oder eine individuelle Vollmacht akzeptieren (Bredemeyer ZEV 2016, 68).
Hinweis:
Zur Gewährleistung eines möglichst schnellen Zugriffs auf die Konten des Erblassers ist dringend entweder eine notarielle Vollmacht oder eine solche auf dem Formular der jeweiligen Bank zu empfehlen.
Zu beachten ist bei der Erteilung der Vollmacht (gleich welcher Art), dass mit dem Erbfall das Recht, eine erteilte Vollmacht zu widerrufen (§ 168 S. 2 BGB), auf den Erben übergeht. Der Widerruf ist formlos möglich. Darüber hinaus kann der Erbe auch das der Erteilung der Vollmacht zugrundeliegende Geschäft (meist: Auftragsverhältnis) widerrufen. Denn wie die Vollmacht endet auch das Grundverhältnis nicht bereits mit dem Tod des Auftraggebers (Erblassers), sondern ist – wie die Vollmacht selbst – widerruflich, §§ 672, 671 BGB. Dabei beseitigt der Widerruf des Grundgeschäfts die Vollmacht mittelbar, § 168 S. 1 BGB.
Hinweis:
Soweit die Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen betreffend der Problematik vertritt, ob die dem Alleinerben erteilte transmortale Vollmacht mit dem Erbfall durch Konfusion erlischt oder nicht (vgl. im Einzelnen: Wendt ErbR 2016, 19), sind die Sachverhalte betreffend § 35 GBO auf den Rechtsverkehr mit Banken nicht übertragbar. Im Übrigen dürfte die Auffassung des OLG München (ErbR 2016, 40) zutreffen, dass auch bei einer durch Konfusion möglicherweise erloschenen Vollmacht dieser Dritten gegenüber eine fortdauernde Legitimationswirkung zukommen kann. Darauf kommt es im Rechtsverkehr mit Banken an.