Arbeitnehmer sollen das Recht auf eine zeitlich begrenzte Teilzeitstelle bekommen. Nach Ablauf dieser "Brückenteilzeit" sollen sie dann auf ihre Vollzeitstelle zurückkehren können. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat die Bundesregierung Mitte Juni beschlossen.
Bisher sieht das Teilzeitrecht lediglich den Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit vor – verbunden mit dem Risiko, dauerhaft in Teilzeit bleiben zu müssen. Der neue Rechtsanspruch soll Beschäftigten künftig mehr Selbstbestimmtheit ermöglichen. "Denn er baut Brücken zu den eigenen Lebensplänen und Lebenslagen – eine Brücke ins Ehrenamt, in die Weiterbildung, in die Verwirklichung eigener Ziele und zurück", sagte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil bei der Vorstellung des Gesetzentwurfs.
Eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat gezeigt, dass rund 50 % der Männer und 40 % der Frauen gerne ihre Arbeitszeit um mindestens 2,5 Wochenstunden verkürzen würden. Aber 17 % der Frauen und 10 % der Männer würden auch gern mindestens 2,5 Stunden pro Woche länger arbeiten. Den Wünschen beider Gruppen soll die neue Brückenteilzeit künftig entgegenkommen.
So wird der Anspruch auf Brückenteilzeit nicht an einen bestimmten Grund gekoppelt – wie etwa Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen. Die Teilzeitphase muss zwischen einem und fünf Jahren liegen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Der Antrag ist beim Arbeitgeber in Textform zu stellen und zwar spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit. Wer nach der Teilzeitphase seine Stunden erneut reduzieren will, kann dies frühestens nach einem Jahr.
Das Gesetz soll auch für all diejenigen gelten, die bereits in Teilzeit sind und ihre Arbeitszeit wieder verlängern wollen, die sog. Rückkehrer. Sie hat der Arbeitgeber bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen. Ein solcher freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen. Äußert ein Teilzeitbeschäftigter den Wunsch, in Vollzeit zurückzukehren, muss der Arbeitgeber beweisen, dass es einen freien zu besetzenden Arbeitsplatz entweder nicht gibt oder dass der Teilzeitbeschäftigte nicht gleich geeignet ist wie andere Bewerber.
Damit Kleinstunternehmen nicht überfordert werden, sind Betriebe mit bis zu 45 Beschäftigten von den neuen Regelungen ausgenommen. Für Unternehmen von 46 bis zu 200 Mitarbeitern wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt: Hier muss pro 15 Beschäftigten nur jeweils einem Antrag auf befristete Teilzeit entsprochen werden.
Unabhängig von der Betriebsgröße wird der Arbeitgeber verpflichtet, den Veränderungswunsch der Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer zu besprechen. Hierzu kann auf Wunsch des Arbeitnehmers der Personal- oder Betriebsrat hinzugezogen werden.
[Quelle: Bundesregierung]