Zwischen dem Kfz-Betrieb und dem eingetretenen Schaden muss ein adäquater Ursachenzusammenhang, d.h. ein rechtlicher Zurechnungszusammenhang, bestehen (BGHZ 115, 84 = NJW 1991, 2568; BGH NJW 2017, 1173). Adäquat ist ein Umstand, der im Allgemeinen, nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen Umständen den herbeigeführten Schaden verursacht.
Damit die auf eine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung ausgerichtete Adäquanztheorie nicht zu einer uferlosen Haftungsausdehnung führt, ist sie auch im Straßenverkehrshaftungsrecht durch den Schutzzweckgedanken zu modifizieren. Der Schaden muss also vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst sein (BGHZ 115, 84, 86 = NJW 1991, 2568; BGH NJW 2018, 541).
Hinweis:
Eine Schadensersatzpflicht besteht auch bei adäquater Kausalität nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der Norm, im Rahmen des § 7 Abs. 1 StVG also regelmäßig unter den Schutzzweck der §§ 1 ff. StVO, fällt.
Der entstandene Schaden muss zu der vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage in einem inneren Zusammenhang stehen, eine bloß zufällige äußere Verbindung genügt nicht (BGH NJW 2018, 541). Tritt z.B. bei einem Kfz die Fahrzeugeigenschaft gegenüber der Verwendung als Arbeitsmaschine deutlich zurück, wie etwa das Betreiben einer Pumpe zum Ölentladen durch den Fahrzeugmotor, ist der Zurechnungszusammenhang und damit eine Haftung aus § 7 StVG zu verneinen (BGHZ 113, 164 = NJW 1991, 1171; BGH NZV 1995, 185). Der Schaden darf also nicht nur bloß zufällig durch ein vom Kfz-Betrieb unabhängiges, nach der Erfahrung sonst unschädliches Ereignis ausgelöst worden sein.
Beispiele:
- Bei der Beschädigung eines ordnungsgemäß geparkten Kfz durch eine Dachlawine ist daher eine (Mit-)Haftung ebenso zu verneinen (BGH NJW 1980, 1579) wie bei der durch (üblichen) Fahrzeuglärm ausgelösten Panikreaktion von Tieren (BGHZ 115, 84 = NJW 1991, 2568; OLG Hamm MDR 1997, 350; zu Recht anders für einen Autokorso mit Hupgeräuschen: LG Köln NJW-RR 1998, 320) oder bei einer unfallbedingten Sperrung der Autobahn (BGH NJW 2015, 1174).
- Eine Haftung ist auch zu verneinen, wenn ein Fahrgast nach dem Aussteigen aus einem Bus stürzt, weil dieser inzwischen angefahren ist und der Stürzende sich dadurch nicht an dem Bus festhalten kann (OLG Köln NZV 1989, 2618), wenn der Unfallgegner fälschlich der Trunkenheit bezichtigt wird und infolge seiner Erregung hierüber einen Schlaganfall oder Herzinfarkt erleidet (BGH NJW 1989, 2618) oder wenn nach einem fremdverschuldeten Unfall ein Hund aus dem verunfallten Kfz springt und in einiger Entfernung zwei Stunden später von einem anderen Auto angefahren wird (LG Hamburg NZV 2018, 191).