Das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) erweitert den Kreis der Anspruchsberechtigten (s. §§ 1–6 BKGG). Man kann es als ein Auffanggesetz begreifen für Fälle, die rechtspolitisch zwar dem EStG entsprechen, aber rechtstechnisch dort nur schwer unterzubringen wären, zumal die steuerliche Erfassung der Berechtigten hier vielfach nicht gegeben ist. Es werden Personen erfasst, die in einer Weise mit dem deutschen Sozial-, Dienst- und Arbeitsrechtssystem verbunden sind, die eine Kindergeldgewährung angemessen erscheinen lässt (Durchführungsanweisung Familienkasse (DA) zum BKGG, Stand Dezember 2011, Abschnitt DA 101.0).
Während die steuerliche Kinderförderung an die unbeschränkte Steuerpflicht der Eltern in Deutschland geknüpft ist, sieht das BKGG einen Anspruch auch für Eltern vor, die in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Dazu gehören z.B. ins Ausland entsandte Angehörige des öffentlichen Dienstes oder Entwicklungshelfer, wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland aufgegeben haben.
Hinweis:
Kindergeld nach BKGG kann nur in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich gem. § 31 EStG (Kindergeld, Kinderfreibetrag) zur Anwendung kommt (§ 25 Abs. 1 SGB I).
Die Höhe des Kindergeldes entspricht den im EStG genannten Beträgen. Die Qualifikationsmerkmale bei den Kindern sind weitgehend identisch mit dem im EStG genannten Katalog (vgl. insb. § 2 Abs. 2–4 BKGG mit § 32 Abs. 4 EStG).
Kinder können nach dem BKGG "Kindergeld für sich selbst" beanspruchen, wenn sie Vollwaisen sind, ihren Wohnsitz in Deutschland haben und bei keiner anderen Person zu berücksichtigen sind (§ 1 Abs. 2 BKGG: bis höchstens zum 25. Lebensjahr – auch bei behinderten Kindern).
Ausländer, die in Deutschland freizügigkeitsberechtigt sind (insb. EU- und EWR-Bürger), haben ebenfalls Anspruch auf Kindergeld. Für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer kann ein Kindergeldanspruch nach den besonderen Regelungen des § 1 Abs. 3 BKGG gegeben sein. Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge haben Anspruch auf Kindergeld ab dem Zeitpunkt der Asylberechtigung oder der Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Kindergeld wird nicht für Kinder gewährt, wenn Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Rentenversicherung zu zahlen wären. Entsprechendes gilt für Leistungen mit kindergeldähnlichem Charakter von ausländischen oder überstaatlichen Einrichtungen (§ 4 BKGG, entspricht § 65 EStG). Kindergeld nach EStG und BKGG schließen sich gegenseitig aus.
Verfahrensrechtlich sind beide Kindergeldarten streng zu trennen. Das BKGG ist Teil des Sozialrechts und wird fast ausschließlich durch die Bundesagentur für Arbeit als "Familienkasse" administriert. Die Kosten trägt ausschließlich der Bund, §§ 7, 8 BKGG. Für das Klageverfahren sind die Sozialgerichte zuständig.