Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG wurde 2005 eingeführt. Es handelt sich hier um ein eigenständiges und vom Adressatenkreis des § 1 BKGG völlig losgelöstes Rechtsinstitut. Gefördert werden Familien mit geringem Einkommen, die an sich Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) und ggf. Sozialgeld gem. §§ 19–23 SGB II haben.
Hinweis:
Durch die Gewährung des Kinderzuschlags (max. 170 EUR pro Kind monatlich, Rechtslage ab 1.1.2018) soll diesen Familien letztlich erspart werden, ALG II zu beantragen und die damit verbundenen negativen Auswirkungen zu ertragen.
Besteht von vornherein kein Anspruch auf ALG II, entfällt auch ein Anspruch auf den Kinderzuschlag. Mit Einberechnung des Kinderzuschlags muss das Einkommen und das zu berücksichtigende Vermögen (zzgl. Wohngeld) den Gesamtbedarf der Familie nach SGB II sicherstellen, so dass dann kein Anspruch auf ALG II oder Sozialgeld mehr besteht. Wird dieser Gesamtbedarf nicht gedeckt, bleibt es bei der ALG-II-Regelung für den Betroffenen.
Ein Kinderzuschlag kann danach nur dann gewährt werden, wenn ein Mindesteinkommen erzielt wird (Untergrenze), was sich der Gesetzgeber als Arbeitsanreiz vorgestellt hat. Es handelt sich hier um eine Art Ausgleichsmaßnahme für die sozialen Einschnitte der "Hartz IV"-Reform im Rahmen der "Agenda 2010". Außerdem darf eine Höchstgrenze des Einkommens nicht überschritten werden, um überhaupt den Kinderzuschlag erhalten zu können.
Der maximale Kinderzuschlag wird gekürzt, wenn dadurch die Einkünfte der Familie (Bedarfsgemeinschaft) höher liegen als der Bedarf nach den Regelsätzen. Dadurch wird die Familie wiederum auf "ALG-II-Niveau" heruntergestuft.
Der Kinderzuschlag wird bis zum 25. Lebensjahr des Kindes gewährt. Bei Kindern ab 18 Jahren ist dies jedoch nur der Fall, wenn Anspruch auf Kindergeld (nach EStG oder BKGG) besteht und das Kind im elterlichen Haushalt lebt. Der Kinderzuschlag wird immer nur einer Person aus dem Familienverband gewährt (vgl. § 3 Abs. 2 BKGG).
Im Einzelnen ist die Regelung des § 6a BKGG so kompliziert, dass auch Fachleute sie kaum durchschauen. Illustriert wird dieser Befund bereits dadurch, dass es einer 64-seitigen Verwaltungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit bedurfte, um diese eine Vorschrift in all ihren Verästelungen einigermaßen handhabbar zu machen (Durchführungsanweisung Kinderzuschlag der Direktion Familienkasse, Stand Juli 2015). Immerhin gab es 2015 ca. eine Viertel Mio. Anwendungsfälle mit einem Kostenvolumen von 327 Mio. EUR für den Bund (Quelle: Bundesfinanzministerium, Bundeshaushalt 2015).