Im konkreten Fall hatte ein Beteiligter des Verwaltungsgerichtsverfahrens einen ortsansässigen Rechtsanwalt (Köln/Bonn) seines Vertrauens mit der Wahrnehmung der Interessen in einer entfernt liegenden Großstadt (Leipzig) beauftragt. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten (Flugreise, Hotelkosten).
Gesetzlicher Ausgangspunkt ist § 162 Abs. 1 VwGO, wonach die erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erfassen. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Jeder Beteiligte ist aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (BVerwG, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 53 Rn 3). Erstattungsfähig sind die Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie für die Bearbeitung eines konkreten Mandats anfallen und daher nicht als allgemeine Geschäftskosten mit den Gebühren abgegolten sind (§ 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. Vorbem. 7 Abs. 1 VV RVG; vgl. auch BVerwG, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 53 Rn 4 m.w.N.). Zu den erstattungsfähigen Auslagen, die im vorgenannten Sinne bei Ausführung des einzelnen Auftrags entstehen, zählen die Fahrtkosten sowie die sonstigen Auslagen einer Geschäftsreise (Nr. 7003 ff. VV RVG). Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet (Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG).
Nach dem Beschluss des BVerwG vom 4.7.2017 (9 KSt 4.17, AnwBl 2017, 1006 = zfs 2017, 586 f. = NJW 2017, 3542 f.) scheitert die Erstattungsfähigkeit der Reiseaufwendungen des beauftragten Rechtsanwalts nicht bereits daran, dass sich dessen "Kanzlei" (auch) am Gerichtsort der Großstadt (Leipzig) befindet. Zwar umfasse der Begriff der Kanzlei neben der Hauptstelle auch etwaige an anderen Orten betriebene Zweigstellen (OLG Dresden NJW 2011, 869; OLG Koblenz NJW-RR 2015, 1408). Anderes gelte aber bei einer Niederlassung, die die in Form einer Partnerschaft (§ 1 Abs. 1 PartGG) organisierte Rechtsanwaltsgesellschaft am Gerichtsort (Leipzig) unterhalte; es handele es sich dabei nicht um eine Zweigstelle, sondern um eine selbstständige Rechtsanwaltskanzlei.
Das BVerwG führt zur Angemessenheit der Reisekosten (Nr. 7004, 7006 Vergütungsverzeichnis) aus, dass im Falle einer überörtlichen Anwaltssozietät eine auswärtige Partei sich nicht darauf verweisen lassen müsse, ihre Terminsvertretung zur Kostenersparnis einem am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Anwalt zu überlassen. Denn dem persönlichen Kontakt und dem Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und dem konkret ausgewählten ortsnahen Rechtsanwalt müsse regelmäßig Rechnung getragen werden (BGH NJW 2008, 2122 Rn 13 f.). Dies gelte in gleicher Weise, wenn der betreffende Rechtsanwalt einer überörtlich tätigen Partnerschaftsgesellschaft angehöre.
Hinsichtlich der Höhe bemerkt das BVerwG, dass die Flugkosten in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Bahnreise 1. Klasse stehen müssten (OLG Köln MDR 2010, 1287). Maßstab für die Hotelkosten sei der Preis im normalen Zimmerangebot eines guten Hotels. Besondere preiserhöhende Umstände müssten gesondert geltend gemacht werden oder sonst ersichtlich sein.