Das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse, die eine Eintragung angemeldeter Marken ausschließen, ist vom DPMA von Amts wegen zu prüfen. Dabei darf die Prüfung im Rahmen des Eintragungsverfahrens nach der Rechtsprechung des EuGH nicht auf ein Mindestmaß beschränken werden, sondern muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (vgl. etwa EuGH GRUR 2003, 604 Rn 59 – Libertel). Einzelheiten zur Prüfung durch das DPMA ergeben sich auch aus der Richtlinie Markenanmeldungen.
Die absoluten Eintragungshindernisse für die Unionsmarke regelt Art. 7 GMVO.
Hinweis:
Das DPMA prüft nicht, ob der Eintragung prioritätsältere Rechte Dritter entgegenstehen, weil es sich hierbei nur um ein relatives Schutzhindernis handelt.
a) Eindeutige Bestimmbarkeit des Zeichens (§ 8 Abs. 1 MarkenG)
Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen i.S.d. § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können (§ 8 Abs. 1 MarkenG). Das frühere Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit ist im Rahmen des MaMoG entfallen und durch das flexiblere Kriterium der der klaren und eindeutigen Bestimmbarkeit des Schutzgegenstandes ersetzt worden. Durch diese Erweiterung der Darstellungsmöglichkeiten soll die Rechtslage für moderne, unkonventionelle Markenformen wie akustische Zeichen oder Bilderfolgen verbessert werden, weil sich diese künftig anhand allgemein zugänglicher Technologie – und nicht notwendigerweise mit grafischen Mitteln – etwa mittels gängiger Audio- oder Bilddateiformate darstellen lassen (BT-Drucks 19/2898, S. 62). Die Darstellung kann in Papierform oder auf einem Datenträger eingereicht werden, der vom DPMA auslesbar sein muss. Die lesbaren Datenträgertypen und Formatierungen werden auf der Internetseite des DPMA ( www.dpma.de) bekannt gegeben (§ 6a MarkenV; s. etwa Bekanntgabe vom 14.1.2019). Einzelheiten der Darstellung einzelner Markenformen ergeben sich aus §§ 7 ff. MarkenV.
b) Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG
Das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse ist grundsätzlich im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zu prüfen (vgl. etwa Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 8 Rn 41; BGH GRUR 2013, 731 Rn 11 – Kaleido). Dabei kommt in der Eintragungspraxis den Schutzhindernissen in § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG das mit Abstand größte Gewicht zu.
aa) Fehlende Unterscheidungskraft (Nr. 1)
Das häufig relevante Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft steht einer Eintragung nur dann entgegen, wenn einem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach der ständigen Rechtsprechung die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden. Maßgeblich ist die Anschauung des angesprochenen Verkehrs. Dabei ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen. Dieser wird die Marke so wahrnehmen, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtung in mehreren gedanklichen Schritten zu unterziehen (etwa BGH GRUR 2014, 565 Rn 12 f. – smartbook; EuGH GRUR 2010, 228 Rn 33 f. – Vorsprung durch Technik). Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Markenanmeldung (BGH GRUR 2014, 483 – test).
Hinweis:
Die konkrete Unterscheidungskraft i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist im Hinblick auf die jeweils angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zu prüfen. Eine Marke kann deshalb für bestimmte Waren oder Dienstleistungen unterscheidungskräftig sein, für andere dagegen nicht.
Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft gelten nach der – kaum überschaubaren – Rechtsprechung folgende allgemeine Grundsätze:
- Soweit ein (Wort-)Zeichen Merkmale von Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibt, weil es aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise lediglich Informationen über die Art der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen vermittelt, und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird, fehlt ihm regelmäßig die Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2017, 186 Rn 9 f. – Stadtwerke Bremen). Dies gilt auch für gebräuchliche Wörter oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2014, 872 Rn 21 – Gute Laune Drops). Ebenso fehlt solchen Zeichen die Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände bez...