Nach § 1 Abs. 1 VersAusglG ist der Ehezeitanteil (§ 3 Abs. 1 und 2 VersAusglG) eines nach § 2 VersAusglG einzubeziehenden Anrechts (grds. intern, §§ 9 Abs. 2, 10 ff. VersAusglG) hälftig zu teilen, und zwar anhand seiner Bezugsgröße (§ 5 Abs. 1 VersAusglG), wobei sich die Bewertung des Anrechts nach den §§ 39 ff. VersAusglG richtet (§ 5 Abs. 5 VersAusglG).
Da vorliegend ein bei einer Unterstützungskasse bestehendes – und damit betriebliches (§ 1b Abs. 4 BetrAVG) – Anrecht zur Teilung ansteht, richtet sich die Bewertung desselben nach § 45 VersAusglG. Diese Normvorgabe, anhand eines nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ermittelten Kapitalwerts oder eines nach § 2 BetrAVG berechneten Rentenwerts zu teilen, steht aber keiner Rückkehr zum Grundfall des § 39 VersAusglG entgegen, d.h. einer Teilung anhand der versorgungsimmanenten Bezugsgröße (BGH, Beschl. v. 19.7.2017 – XII ZB 201/17, BGHZ 215, 280–292, Rn 11 ff. m.w.N.). Diese kann – u.a. – auch in einem gebildeten Deckungskapital bestehen (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG).
Im Vorlagebeschluss führte das OLG Hamm aus, dass es im Ausgangspunkt diesen Weg zu beschreiten gedenkt, für dessen Richtigkeit einiges spricht (OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.2.2019 – 8 UF 21/17, NZFam 2019, 389, 396), der aber keineswegs zwingend erscheint (offenlassend: BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 540/14, BGHZ 209, 218–243, Rn 19; auf einen Barwert trotz kongruenter Rückdeckung einer Unterstützungskassenleistung abstellend: BGH, Beschl. v. 17.2.2016 – XII ZB 447/13, BGHZ 209, 32–52, Rn 66 ff.). Allerdings wird nicht dargelegt, warum von einer nötigen Kongruenz der Unterstützungskassenleistungen und der Leistungen des Rückdeckungsversicherers auszugehen ist; denn nur in diesem Fall bestimmt der Umfang der Rückdeckungsversicherung das betriebliche Anrecht (zu den Einzelheiten exemplarisch: OLG Frankfurt, a.a.O.).
Hinweise:
Die Frage, ob die Versorgungszusage eine Bezugsgröße kennt, lässt sich ohne Kenntnis der Zusagedetails, häufig der einschlägigen Versorgungsordnung oder Individualzusage, nicht beantworten. Die Teilungsordnungen der Versorgungsträger sind hierzu meist unergiebig, weil sie nur auf den Kapitalwert des § 4 Abs. 5 BetrAVG abstellen. Ergibt die Versorgungszusage eine Bezugsgröße (auch in Form von "Beiträgen", "Versorgungspunkten" o.Ä.), ist auf eine Teilung in diesen "Einheiten" hinzuwirken.
Unabhängig davon ist die Frage der Anrechtsbewertung. Während bei einem Deckungskapital oder Fondsanteilen dessen/deren hälftige Aufteilung zwischen den Ehegatten nahe liegend erscheint, dürfte bei sonstigen eher fiktiven "Einheiten" wegen ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen Folgen aufgrund abweichender biometrischer Eigenschaften der Ehegatten eine Bewertung nach § 45 BetrAVG zutreffend sein. Bevor jedoch auf die Bewertung mittels Deckungskapitals, Fondsanteilen etc. zurückgegriffen werden kann, ist ebenfalls anhand der Versorgungszusage zu prüfen, ob diese die Höhe der späteren Leistungen maßgeblich bestimmen (Kongruenz).