Es ist – wie fast immer – zu differenzieren. Im Gegensatz zum Vorgehen nach § 45 VersAusglG, § 4 Abs. 5 BetrAVG findet in Deckungskapital- bzw. Fondsanteilfällen keine Teilung eines anhand einer versicherungsmathematischen Barwertberechnung bezifferten fiktiven Kapital- oder eines späteren Rentenbetrags, sondern eine Teilung anhand eines real vorhandenen, in der Ehezeit vermehrten und in einer Versicherung/einem Fondsanteilsbestand gebundenen Kapitalbetrags statt. Der Heranziehung eines externen Zinssatzes, insb. des BilMoG-Zinses nach § 253 Abs. 2 HGB, bedarf es nicht. Die umfangreiche Argumentation des OLG im Vorlagebeschluss, gerade eine Bewertung des Anrechts mit dem aus § 253 Abs. 2 HGB abgeleiteten Zinssatz führe im Fall externer Teilung zu Transferverlusten – und sei damit entscheidungserheblich – vermag somit nicht zu überzeugen. Zwar sind auch die das Deckungskapital maßgeblich bildenden Versicherungsprämien letztlich infolge einer Abzinsung des zugesagten Leistungsversprechens des Rückdeckungsversicherers von diesem kalkuliert worden, allerdings nicht mittels eines am Stichtag des Ehezeitendes zufälligerweise geltenden (BilMoG-)Zinses, sondern aufgrund des versicherungsvertraglich zugesagten Garantiezinses. Mit der Wahl des o.g. Ansatzpunktes ist damit festgelegt, dass dieser Garantiezins die Höhe des Deckungskapitals bestimmt, weil bei hoher Garantieverzinsung weniger Prämien zur Ausfinanzierung der zugesagten Leistung nötig sind.
Damit soll nicht negiert werden, dass auch ein so bewertetes Anrecht im Fall externer Teilung zu Transferverlusten führen kann, weil die berechtigte Person keinen Zielversorger zu finden vermag, der heute für die Zukunft eine ähnliche Garantieverzinsung zusagt. Dies gilt im Hinblick auf die lange Laufzeit solcher Rückdeckungsversicherungen selbst noch für in ferner Zukunft liegende Zeitpunkte, zu denen sich der BilMoG-Zins – trotz seiner Trägheit – und aktuelle Renditeerwartungen angenähert haben werden.
Allerdings prüft "... das BVerfG ... i.R.d. konkreten Normenkontrolle eine Regelung nur insoweit am Maßstab der Grundrechte, als die Kläger des Ausgangsverfahrens hiervon betroffen sind und eine Grundrechtsverletzung in Betracht kommt ..." (BVerfGE 126, 369, 388; 116, 96, 120; 117, 272, 291 f.; 122, 151, 180). Einzelfallbezogen ist auch die Prüfung der Fachgerichte. Es hätten daher vertiefte Ausführungen nahe gelegen, in welchem Umfang – "am langen Ende" bei Eintritt des Versorgungsfalls – Unterschiede zwischen den Versorgungsleistungen eines internen bzw. externen (Ziel-)Versorgungsträgers bestehen.
Diese Problematik stellt sich auch künftig, wenn im Fall der vom Versorgungsträger verlangten externen Teilung nach dem besprochenen Urteil aufzuklären ist, ob nicht hinzunehmende Transferverluste zu besorgen sind.
Hinweise:
Insoweit bedarf es einerseits eines Eingehens auf die vom Quellversorgungsträger vorgehaltene Teilungsordnung, die im Fall interner Teilung zur Anwendung gelangt, § 11 Abs. 2 VersAusglG (die Unterstützungskasse zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung e.V. hält eine Teilungsordnung vom 1.9.2009 vor, vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 30.11.2011 – II-8 UF 256/11, juris), und die sich daraus ergebende Ausgestaltung des intern geteilten Anrechts; dabei ist zu klären, ob die Teilungsordnung den Anforderungen des § 11 Abs. 1 S. 2 VersAusglG genügt oder gerichtliche Modifikationen (BGH, Beschl. v. 19.8.2015 – XII ZB 443/14, juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.8.2019 – 4 UF 86/17, juris; OLG Nürnberg, Beschl. v. 2.11.2018 – 11 UF 737/18, juris) nötig sind und welche (Zusatz-)Leistungen des Versorgungsträgers diese Modifikationen mit sich bringen.
Andererseits kann sich die ausgleichsberechtigte Person – in Abkehr von der Auffangzuständigkeit der Versorgungsausgleichskasse nach § 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG – um einen besser verzinsenden Zielversorgungsträger bemühen. Jeweils bedarf es der Aufklärung, zu welcher konkreten Versorgungsleistung eine dortige Anrechtsbegründung führte, zumal die berechtigte Person bis zum Eintritt der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung noch an der Verzinsung des Ausgangsanrechts partizipiert (BGH, Beschl. v. 7.9.2011 – XII ZB 546/10, BGHZ 191, 36–48).
Erst dann wird deutlich, wie weit die Versorgungsleistungen bei interner oder externer Teilung tatsächlich auseinanderliegen und ob insb. der vom OLG selbst als hinnehmbar bezeichnete Verlust von 10 % der zu erwartenden (Renten-)Leistungen – betriebliche Anrechte unterfallen auch dann dem Versorgungsausgleich, wenn sie nicht auf Rentenleistungen gerichtet sind, § 2 Abs. 2 Nr. 3 2. Hs. VersAusglG – überhaupt überschritten wird; der Zinssatz ist sicherlich eine Einflussgröße, aber eben nur eine.