Während sich im Fall der Barwertermittlung Transferverluste relativ einfach dadurch vermeiden lassen, dass Versorgungsträger oder Familiengerichte, Letztere ggf. sachverständig beraten, Ehezeitanteil und Ausgleichswert mit niedrigerem Diskontierungszins berechnen (bis es dem Versorgungsträger zu teuer wird und er zur internen Teilung zurückkehrt), gibt es in den Deckungskapitalfällen keinen vergleichbaren Hebel.
Anmerkung:
In Fondsanteilsfällen dürfte sich das Problem nur dann stellen, wenn parallel eine Mindestleistung zugesagt wurde (vgl. Sachverhalt von BGH, Beschl. v. 19.7.2017 – XII ZB 201/17, BGHZ 215, 280–292); ohne diese dürfte der Umfang der zugesagten Leistungen weitgehend nur von der kapitalmarktorientierten Fondsentwicklung abhängen, sodass auch im Falle interner Teilung keine spätere Leistung feststünde.
Denn dem bestehenden Deckungskapital und dem begründenden Versicherungsvertrag liegen nur eine Kalkulation mit einem vertraglich vereinbarten Garantiezins zugrunde. Wie hier, ohne die schützenswerte Position des versorgenden Arbeitgebers (BVerfG, Urt. v. 26.5.2020 – 1 BvL 5/18, juris, Rn 70 ff.) übermäßig zu tangieren, eine Ausgleichswertbestimmung erfolgen könnte, wird nicht in Ansätzen aufgezeigt, sondern bleibt vollständig offen. Diese Lösung ist noch in vielfältigen Entscheidungen durch die Rechtsprechung zu finden. Insofern verdient Beachtung, dass der Arbeitgeber durch die Art seiner Zusage an den ausgleichspflichtigen Ehegatten gerade eine Ausfinanzierung der Versorgungszusage schaffte, um sich etwaiger Bilanzrisiken zu entledigen. Denn bei tatsächlicher Kongruenz von Versorgungszusage und Rückdeckungsversicherung ist, sofern der häufige Fall der Verpfändung des Leistungsanspruchs gegen den Rückversicherer an den ausgleichspflichtigen Ehegatten stattfand, die Durchbrechung des Verrechnungsverbots des § 246 Abs. 2 S. 1 HGB nach § 246 Abs. 2 S. 2 HGB gegeben (OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.2.2019 – 8 UF 21/17, NZFam 2019, 389, 396). Das heißt weder auf Aktiv- noch auf Passivseite seiner Bilanz sind vom versorgenden Arbeitgeber Posten auszuweisen, auch keine mittels § 253 Abs. 2 HGB errechneten Rückstellungen. Sofern also der versorgende Arbeitgeber einen Weg wählte, der ihn zukünftig des Finanzierungsrisikos enthob, erscheint er schutzbedürftiger als derjenige Arbeitgeber, der dieses Risiko mangels Ausfinanzierung gerade einging und zur Abbildung dieses Risikos nach § 253 Abs. 2 HGB errechnete Rückstellungen auswies. Letzteres schließt naturgemäß das Risiko ein, dass sich der Leistungsumfang als größer erweist als bei der Rückstellungsberechnung prognostiziert.
Hinweise:
Auskünfte von Versorgungsträgern, die zur Anrechtsbewertung auf das Deckungskapital einer kapitalbildenden (kongruenten Rückdeckungs-)Versicherung verweisen, müssen immer den zugrunde liegenden Garantiezins mitteilen; liegt dieser in einer Höhe, die aktuellen Marktgegebenheiten nicht mehr entspricht, ist gegenüber den Familiengerichten infrage zu stellen, ob im Fall des § 17 VersAusglG keine übermäßigen Transferverluste zu besorgen sind. Hier lohnen, in Abhängigkeit vom Alter der ausgleichsberechtigten Person – und damit des Laufs der externen Zielversorgung – eingedenk der exponenziell vom Zeitfaktor abhängigen Hebelwirkung des Zinssatzes auch Rechtsmittelverfahren.
Verbleiben übermäßige Transformationsverluste, dürfte in den Blick zu nehmen sein, ob zukünftig nicht eine Rückkehr zum Bewertungsprinzip des § 45 VersAusglG – mit den für die Unterstützungskasse bzw. den Arbeitgeber geltenden Parametern (BGH, Beschl. v. 17.2.2016 – XII ZB 447/13, BGHZ 209, 32–52, Rn 66 ff.) – zu einer verlustvermeidenden Lösung führte.