Dem BVerfG gelingt – um das Ergebnis vorwegzunehmen – für die mutmaßliche Mehrzahl der unter § 17 VersAusglG fallenden externen Teilungen ein überzeugender Lösungsansatz des wenig einsichtigen Problems dadurch eintretender Wertverluste. Denn bei der Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert dominiert die an § 45 Abs. 1 VersAusglG angelehnte Barwertermittlung mittels eines Diskontierungssatzes, der auf einer retrospektiv ausgerichteten Berechnung anhand in der Vergangenheit liegender Renditeaussichten beruht (§ 253 Abs. 2 S. 1 HGB; durchschnittlicher Marktzins der letzten zehn Geschäftsjahre). Diesen vermochte die berechtigte Person – bei einem Ehezeitende in der jüngeren Vergangenheit – im Zuge ihrer aktuellen Wahl eines Zielversorgers als Aufzinsungssatz nicht oder nur schwer zu erlangen. Sie konnte bzw. kann zwar durch die Wahl eines Zielversorgungsträgers versuchen, Verluste abzumildern, sie ist jedoch letztlich von den aktuellen Konditionen und der Aufnahmebereitschaft potenzieller Zielversorger abhängig. Dieser Ansatz stellt – ohne so offengelegt zu werden – eine eindeutige Abkehr von der Bewertungsrechtsprechung des BGH (Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 540/14, BGHZ 209, 218–243, Rn 34 ff.; Beschl. v. 11.5.2016 – XII ZB 615/13, juris, Rn 22 ff.; Beschl. v. 22.6.2016 – XII ZB 665/14, juris, Rn 15 ff.) dar.
Jedoch für den Ausgangsfall – und dem vergleichbare (Minderheiten-)Fälle – bringt die Entscheidung mehr Unsicherheiten als Lösungsansätze. Dies hängt damit zusammen, dass weder das OLG Hamm noch das BVerfG die einfach-rechtlichen Unterschiede mehrerer zur Anwendung berufener Bewertungsmethoden für betriebliche Anrechte herausgearbeitet haben. Auch erfolgt keine Beschäftigung mit insoweit ggf. bestehenden besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Vielmehr schien, nachdem ein infolge der geringen Breitenwirkung des § 17 VersAusglG anderes Verfahren nicht zur Verfügung stand, die jetzige Vorlage "zwanghaft" dafür herhalten zu müssen, als geboten erachtete "verfassungsrechtliche Pflöcke" fallunabhängig einzuschlagen. In jedem Fall bedeutet die Entscheidung aber einen erheblichen Mehraufwand an gerichtlicher und anwaltlicher Nachprüfung bezüglich der Ausgleichswertvorschläge der betrieblichen Versorgungsträger.
1. Ausgangspunkt einer jeden Teilung
Nach § 1 Abs. 1 VersAusglG ist der Ehezeitanteil (§ 3 Abs. 1 und 2 VersAusglG) eines nach § 2 VersAusglG einzubeziehenden Anrechts (grds. intern, §§ 9 Abs. 2, 10 ff. VersAusglG) hälftig zu teilen, und zwar anhand seiner Bezugsgröße (§ 5 Abs. 1 VersAusglG), wobei sich die Bewertung des Anrechts nach den §§ 39 ff. VersAusglG richtet (§ 5 Abs. 5 VersAusglG).
Da vorliegend ein bei einer Unterstützungskasse bestehendes – und damit betriebliches (§ 1b Abs. 4 BetrAVG) – Anrecht zur Teilung ansteht, richtet sich die Bewertung desselben nach § 45 VersAusglG. Diese Normvorgabe, anhand eines nach § 4 Abs. 5 BetrAVG ermittelten Kapitalwerts oder eines nach § 2 BetrAVG berechneten Rentenwerts zu teilen, steht aber keiner Rückkehr zum Grundfall des § 39 VersAusglG entgegen, d.h. einer Teilung anhand der versorgungsimmanenten Bezugsgröße (BGH, Beschl. v. 19.7.2017 – XII ZB 201/17, BGHZ 215, 280–292, Rn 11 ff. m.w.N.). Diese kann – u.a. – auch in einem gebildeten Deckungskapital bestehen (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG).
Im Vorlagebeschluss führte das OLG Hamm aus, dass es im Ausgangspunkt diesen Weg zu beschreiten gedenkt, für dessen Richtigkeit einiges spricht (OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.2.2019 – 8 UF 21/17, NZFam 2019, 389, 396), der aber keineswegs zwingend erscheint (offenlassend: BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 540/14, BGHZ 209, 218–243, Rn 19; auf einen Barwert trotz kongruenter Rückdeckung einer Unterstützungskassenleistung abstellend: BGH, Beschl. v. 17.2.2016 – XII ZB 447/13, BGHZ 209, 32–52, Rn 66 ff.). Allerdings wird nicht dargelegt, warum von einer nötigen Kongruenz der Unterstützungskassenleistungen und der Leistungen des Rückdeckungsversicherers auszugehen ist; denn nur in diesem Fall bestimmt der Umfang der Rückdeckungsversicherung das betriebliche Anrecht (zu den Einzelheiten exemplarisch: OLG Frankfurt, a.a.O.).
Hinweise:
Die Frage, ob die Versorgungszusage eine Bezugsgröße kennt, lässt sich ohne Kenntnis der Zusagedetails, häufig der einschlägigen Versorgungsordnung oder Individualzusage, nicht beantworten. Die Teilungsordnungen der Versorgungsträger sind hierzu meist unergiebig, weil sie nur auf den Kapitalwert des § 4 Abs. 5 BetrAVG abstellen. Ergibt die Versorgungszusage eine Bezugsgröße (auch in Form von "Beiträgen", "Versorgungspunkten" o.Ä.), ist auf e...