(ArbG Mannheim, Urt. v. 25.3.2021 – 8 Ca 409/20) • Durch die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes mittels Corona-Verordnung angeordnete Schließung eines Tanzclubs (hier mit einer Tanzfläche von nur 20 qm und einem Gastraum von nur 48 qm) realisiert sich gerade das aufgrund dieses Geschäftsmodells bestehende besondere Infektionsrisiko und damit das Betriebsrisiko i.S.d. § 615 S. 3 BGB, denn Sinn und Zweck der Schließungsanordnung besteht in der Verhinderung sozialer Kontakte in Betrieben mit möglichst engem Kundenkontakt. Hinweis: Das verwirklichte Betriebsrisiko lässt sich durch Rücklagen oder den Abschluss einer Betriebsschließungsversicherung theoretisch einkalkulieren. Der Arbeitgeber kann zudem für seine Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragen (dies war vorliegend aufgrund der nur geringfügigen Beschäftigung nicht möglich) oder betriebsbedingte Kündigungen aussprechen.

ZAP EN-Nr. 359/2021

ZAP F. 1, S. 639–639

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