(BGH, Beschl. v. 17.3.2021 – XII ZB 169/19) • Die Hinzuziehung eines Beteiligten zu einem Betreuungsverfahren kann auch konkludent erfolgen, etwa durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen. Andererseits genügt die bloße Bekanntgabe der die Instanz abschließenden Entscheidung nicht für eine Beteiligung i.S.d. § 7 Abs. 3 FamFG. Denn eine Beteiligung setzt notwendigerweise die Möglichkeit voraus, dass die beteiligte Person auf das Verfahren in derselben Instanz Einfluss nehmen kann. Hierbei kommt es darauf an, ob das Gericht dem Beteiligten eine solche Einflussnahme ermöglichen will und dies zumindest konkludent zum Ausdruck bringt. Allein der Wunsch, sich auch inhaltlich am Verfahren zu beteiligen, führt auch noch nicht zu einer Beteiligung i.S.d. § 7 FamFG. Selbst eine (inhaltliche) Anregung, für einen Dritten eine Betreuung einzurichten, begründet für sich gesehen keine Beteiligtenstellung des Anregenden.

ZAP EN-Nr. 352/2021

ZAP F. 1, S. 637–637

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