Die Pflicht öffentlicher Arbeitgeber nach § 82 S. 2 SGB IX a.F., schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, gilt, so der 8. Senat des BAG (BAG, Urt. v. 25.6.2020 – 8 AZR 75/19, NZA 2020,1626, hierzu Schäfer, jurisPR-ArbR 48/2020, Anm. 3), entgegen der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 – 2 A 13.10, Rn 23 f.), auch bei internen Stellenbesetzungen, somit auch dann, wenn es sich um schwerbehinderte Bewerber handelt. Dies ergibt eine Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung des Wortlauts, des systematischen Zusammenhangs, der Entstehungsgeschichte sowie von Sinn und Zweck der Bestimmung.
Das BAG begründet ausführlich, das von ihm gefundene Ergebnis folge u.a. aus einer am Sinn und Zweck orientierten Auslegung der Norm im Lichte der in Art. 5 RL 2000/78/EG sowie in Art. 5 Abs. 3, Art. 27 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 3 des UN Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) getroffenen Bestimmungen. Sowohl Art. 5 RL 2000/78/EG als auch Art. 5 Abs. 3 und Art. 27 Abs. 1 UN-BRK fordern die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen, um Menschen mit Behinderung nicht nur den Zugang zur Beschäftigung, sondern auch den beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Da es bei Bewerbungen interner Bewerber/innen auf einen anderen Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber häufig um den beruflichen Aufstieg geht, sei § 82 S. 2 SGB IX a.F. im Sinne dieser Vorschriften dahin auszulegen, dass die Verpflichtung öffentlicher Arbeitgeber zur Einladung schwerbehinderter Menschen zu einem Vorstellungsgespräch unabhängig davon besteht, ob es sich um externe oder interne Bewerber/innen handelt.
Das BVerwG hat durch Urt. v. 15.12.2011 (2A 13/10) im Ergebnis gegenteilig entschieden. Von einer Vorlage nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG an den Gemeinsamen Obersten Gerichtshof des Bundes hat das BAG abgesehen, weil dies u.a. voraussetzt, dass die Rechtsfrage sowohl für den erkennenden Senat in der anhängigen Sache als auch für den divergierenden Senat in dem bereits entschiedenen Rechtsstreit entscheidungserheblich war. Das BVerwG hat jedoch seine Entscheidung gleichermaßen tragend darauf gestützt, der dortige Kläger habe deshalb nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen, weil ihm die fachliche Eignung offensichtlich fehlte. Es wäre demnach zu demselben Ergebnis gelangt, wenn es § 82 S. 2 SGB IX a.F. auch bei einer lediglich internen Stellenbesetzung für anwendbar gehalten hätte.