Auch Fitness- und Sportstudios waren von den pandemiebedingten behördlichen Schließungsanordnungen betroffen. In der Folge stellten sich insb. zwei Konstellationen in der rechtlichen Debatte heraus: Einerseits begehrten die Nutzer ihre während der Schließungszeiträume geleisteten Beiträge zurück. So lag es auch in dem vorliegend zu besprechenden Urteil des BGH vom 4.5.2022 – XII ZR 64/21. Andererseits wollten die Fitnessstudios bei Kündigungen eine Verlängerung der Vertragslaufzeit um den behördlich angeordneten Schließzeitraum erreichen.
Die rechtliche Einordnung und Folge der pandemiebedingten Schließung für die Fitnessstudios war in der Rechtsprechung umstritten.
Erste Entscheidungen haben die Regelungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB herangezogen. Dabei stellten sie insb. auf das normative Element dieser Vorschrift ab und nahmen eine Zumutbarkeitsprüfung vor. Mit Verweis auf die Zumutbarkeit wurde die Verlängerungslösung durch das Anhängen des coronabedingten Schließzeitraums an das Vertragsende bejaht (u.a. LG Würzburg, Urt. v. 23.10.2020 – 1 HKO 1250/20; AG Torgau, Urt. v. 20.8.2020 – 2 C 382/19). Teilweise verneinten die Entscheidungen das Vorliegen einer rechtlichen Unmöglichkeit, da die Leistung nachholbar sei. Abstellend auf Solidaritätsgründe einer gerechten Lastenverteilung seien nicht allein den Fitnessstudiobetreibern die Auswirkungen der pandemiebedingten Schließung aufzuerlegen. Zudem würde mit dem Anhängen der Schließungszeiträume an die Vertragslaufzeit die vorher im Vertrag festgelegte Nutzungsdauer nicht verändert und entspräche dem Willen der Parteien (AG Paderborn, Urt. v. 9.7.2021 – 57a C 245/20; AG Ibbenbüren, Urt. v. 27.11.2020 – 3C 300/20; s. auch Golbs, ZAP 2022, 185 ff. [ZAP F. 2, S. 693]).
Spätere Entscheidungen, u.a. die Vorinstanzen der hier besprochenen BGH-Entscheidung (LG Osnabrück, Urt. v. 9.7.2021 – 2 S 35/21), haben die Anwendung des Rechtsinstituts des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB verneint. Die behördlich angeordnete Schließung sei ein Fall der objektiven Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB. Damit scheine eine Anwendung des insoweit subsidiären § 313 BGB aus (AG Papenburg, Urt. v. 18.12.2020 – 3 C 337/20; LG Osnabrück, Urt. v. 9.7.2021 – 2 S 35/21; AG Frankenthal, Urt. v. 20.7.2021 – 3c C 4/21; LG Freiburg, Urt. v. 27.4.2021 – 9 S 41/20; s.âEUR™auch Golbs, ZAP 2022, 185 ff. [ZAP F. 2, S. 693]).