Grundsätzlich ist zwischen dem Kostenrisiko der Hauptbeteiligten – des Klägers und des Beklagten – und dem eigenen Kostenrisiko des Beigeladenen zu unterscheiden. Insoweit sind § 154 Abs. 3 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO von zentraler Bedeutung.
1. Kostenrisiko der Hauptbeteiligten
Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Hierzu können nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zählen, wenn das Gericht diese für erstattungsfähig erklärt. Die Entscheidung des Gerichts erfolgt dabei nach Billigkeitsgesichtspunkten und orientiert sich in der Praxis üblicherweise daran, ob der Beigeladene selbst ein Kostenrisiko i.S.d. § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist. Wenn dies der Fall ist, so entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, sodass er gegenüber dem unterliegenden Teil seine Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen kann (BVerwG, Beschl. v. 8.12.2005 – 6 B 81.05, juris). Die Erstattungsfähigkeit ist seitens des Gerichts förmlich im Kostentenor auszusprechen und wird üblicherweise am Ende des Urteils kurz begründet.
2. Kostenrisiko des Beigeladenen
Unterliegt der Beigeladene, so stellt sich umgekehrt die Frage, ob er die Kosten des obsiegenden Beteiligten – teilweise zusammen mit dem anderen unterliegenden Hauptbeteiligten – zu tragen hat. Dies richtet sich nach § 154 Abs. 3 VwGO. Danach können dem Beigeladenen Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat. Demnach ist das eigene prozessuale Verhalten des Beigeladenen maßgeblich für die Frage, ob er ein eigenes Kostenrisiko eingeht. Das Abhängigmachen des Kostenrisikos vom eigenen prozessualen Verhalten ist der Ausgleich dafür, dass der Beigeladene möglicherweise gegen seinen Willen zum Beteiligten eines Verwaltungsprozesses gemacht worden ist.
Stellt der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung keinen Sachantrag, so können ihm im Falle des Unterliegens keine Verfahrenskosten auferlegt werden und er trägt allein seine eigenen außergerichtlichen Kosten. Hat er sich durch eigene Antragstellung positioniert, so können ihm Verfahrenskosten auferlegt werden. Denkbar ist auch eine Kostenverteilung nach § 155 Abs. 1 VwGO nach dem jeweiligen Verhältnis des Obsiegens bzw. Unterliegens. Besondere Vorsicht ist geboten, dass die tenorierte Kostenauferlegung bei zwei unterlegenen Beteiligten nicht auch zu einer wechselseitigen Kostenerstattung führt. Jeder unterlegene Beteiligte hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.