Anfang Juni hat das Einheitliche Patentgericht (EPG [englisch: UPG – Unified Patent Court]) seine Arbeit aufgenommen. Die Arbeitsaufnahme hatte sich gegenüber der ursprünglichen Planung verzögert, weil Deutschland das zugrunde liegende Abkommen (Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht – EPGÜ) erst im Februar ratifiziert hat; hier musste zunächst der Ausgang eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens gegen das Übereinkommen abgewartet werden.
Das Gericht wird für Streitigkeiten rund um Patente in der EU zuständig sein und soll in einem einheitlichen Verfahren für zunächst 17 EU-Mitgliedstaaten über die Verletzung und Gültigkeit von Patenten nach dem Europäischen Patentübereinkommen und dem neuen EU-Einheitspatent entscheiden. Damit müssen künftig innerhalb eines großen Teils der EU-Rechtsstreitigkeiten um Patente nicht mehr in parallelen Prozessen vor nationalen Gerichten geführt werden.
Das Gericht besteht aus einem Gericht Erster Instanz mit einer Zentralkammer in Paris nebst Außenstelle in München sowie aus Lokal- und Regionalkammern in allen Vertragsstaaten des EPGÜ. In Deutschland sitzen diese erstinstanzlichen Kammern in Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München. Das Berufungsgericht hat seinen Sitz in Luxemburg. Angegliedert werden soll auch ein Mediations- und Schiedszentrum für Patentsachen, um gütliche Einigungen zu erleichtern. Dem Gericht gehören Richterinnen und Richter aus allen teilnehmenden Vertragsmitgliedstaaten an. Sie sind teilweise rechtlich, teilweise technisch qualifiziert. Präsidentin des Gerichts Erster Instanz ist eine Französin, Präsident des Berufungsgerichts ein Deutscher.
Die Verfahrensordnung des Gerichts basiert auf dem EPGÜ. Sie sieht u.a. vor, dass die Akten des Einheitlichen Patentgerichts vollständig digital in einem „Case Management”-System geführt werden. Auch die Entscheidungen sollen in elektronischer Form ergehen. Zur Vertretung vor dem Einheitlichen Patentgericht sind Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte aus den Vertragsstaaten des EPG sowie Europäische Patentanwältinnen und -anwälte mit entsprechender Qualifikation zugelassen. Sie müssen sich zuvor über das „Case Management”-System registriert haben.
Verbindlich entscheiden kann das neue Gericht zunächst mit unmittelbarer Wirkung für die 17 Vertragsstaaten: Deutschland, Frankreich, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Slowenien). Weitere EU-Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, sich dem Einheitlichen Patentschutz anzuschließen.
[Quelle: UPC]