Bei der Titelherausgabeklage (genauer Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung) handelt es sich um eine gewöhnliche Leistungsklage, wenn aus dem Titel endgültig nicht mehr vollstreckt werden kann, der Gläubiger aber dennoch nicht bereit ist, die vollstreckbare Ausfertigung aus der Hand zu geben und die Gefahr besteht, dass erneut vollstreckt wird (weil z.B. auf dem Titel selbst nicht freiwillige Erfüllungshandlungen vermerkt sind, sondern nur erfolgte Teilvollstreckungen).
Bei einer Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher gibt dieser nach Beendigung der Zwangsvollstreckung die vollstreckbare Ausfertigung (die der Gläubiger ihm nach § 802a Abs. 2 S. 1 ZPO übergeben musste) an den Schuldner zurück (§ 757 Abs. 1 ZPO). Einer gesonderten Titelherausgabeklage bedarf es in diesem Fall nicht mehr.
Ist der Gerichtsvollzieher aber nicht in die Vollstreckung eingebunden, kann es sein, dass der Gläubiger die vollstreckbare Ausfertigung nicht freiwillig herausgibt, auch wenn er eigentlich längst nicht mehr vollstrecken darf (weil z.B. zwischenzeitlich erfüllt wurde oder weil eine Vollstreckungsabwehrklage rechtskräftig zugunsten des Schuldners entschieden wurde). In diesem Fall hat der Schuldner ein legitimes Interesse daran, die Titelherausgabe mit einer Klage nach § 371 BGB analog zu erzwingen, um eine erneute Vollstreckung des Gläubigers zu verhindern.
1. Zulässigkeit der Titelherausgabeklage
Die Klage nach § 371 BGB analog darf nicht die speziellere Vollstreckungsabwehrklage (insb. § 767 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO) umgehen. Daher ist die Klage nach § 371 BGB analog nach h.M. nur statthaft, wenn sie entweder zusammen mit einer Vollstreckungsabwehrklage erhoben wird (was nach § 260 ZPO grds. möglich ist) oder eine Vollstreckungsabwehrklage schon vorher rechtskräftig erfolgreich war oder ausnahmsweise zwischen Gläubiger und Schuldner unstreitig ist, dass aus dem Titel nicht mehr vollstreckt werden kann, der Gläubiger den Titel aber dennoch nicht herausgeben will (Musielak/Voit/Lackmann, a.a.O., § 767 ZPO Rn 14).
2. Begründetheit der Titelherausgabeklage
Die Titelherausgabeklage ist begründet, wenn die betreffende, titulierte Forderung, egal aus welchen rechtlichen Gründen, erloschen ist.