Der Unternehmer, der sich zum Zwecke des Vertragsabschlusses (Warenlieferung und Dienstleistung) der Telemedien bedient (elektronischer Geschäftsverkehr, Legaldefinition in § 312i Abs. 1 S. 1 BGB), hat allgemeine und besondere Pflichten zu erfüllen.
1. Allgemeine Pflichten (B2C und B2B)
Die allgemeinen Pflichten, die gegenüber allen Kunden (auch B2B) zu erfüllen sind, ergeben sich aus § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1–4 BGB. Die in § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246c EGBGB aufgeführten Informationspflichten lassen sich z.B. über folgende AGB-Regelung abarbeiten:
Formulierungsvorschlag:
„XX. Informationen zum elektronischen Geschäftsverkehr
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Technische Schritte zum Vertragsschluss Siehe dazu die Erläuterungen in Ziffer XXX unserer AGB. |
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Vertragstextspeicherung/Ausdruck Der Kunde kann den Vertragstext abspeichern, indem er durch die Funktion seines Browsers „Speichern unter” die betreffende Internetseite auf seinem Computer sichert. Durch die Druckfunktion seines Browsers hat er zudem die Möglichkeit, den Vertragstext auszudrucken. Wir selbst speichern die Vertragstexte und machen dem Kunden diese auf Wunsch per E-Mail oder per Post zugänglich. |
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Korrekturmöglichkeit Seine Eingaben kann der Kunde während des Bestellvorgangs jederzeit korrigieren, indem er den Button „Zurück” im Browser wählt und dann die entsprechende Änderung vornimmt. Durch Schließen des Webbrowsers kann der Kunde den gesamten Bestellvorgang jederzeit abbrechen. Weiterhin bietet auch die Bestellübersicht vor Absenden der Online-Bestellung noch eine zusätzliche Korrekturmöglichkeit, auf die der Kunde hingewiesen wird. |
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Sprache Die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehende Sprache ist ausschließlich Deutsch. |
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Verhaltenskodex Wir haben uns keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.” |
Soweit es sich um individuelle Kommunikation handelt, beschränken sich die Pflichten nach §§ 312i Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB darauf, dem Kunden „die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.” Im Übrigen ist § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu beachten, wonach der Verwender von AGB der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschaffen muss, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Das kann bei dem eingesetzten Medium Internet nur bedeuten, dass die AGB auf der Webseite vorgehalten werden, z.B. durch Link oder einen deutlichen Menüpunkt, der zum AGB-Regelwerk führt.
2. Besondere Pflichten (B2C)
Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern sind in § 312j BGB geregelt. Bestimmte Informationen aus dem Katalog des Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 EGBGB (Informationspflichten im Fernabsatz) sind gem. § 312j Abs. 2 BGB hervorzuheben (Informationen gem. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 5–7, 8, 14 und 15 EGBGB). Sodann sind noch die Anforderungen an die Bezeichnung von Schaltflächen („Buttonlösung”) zu nennen (§ 312j Abs. 3 BGB). Diese besonderen Pflichten gelten gem. § 312j Abs. 5 S. 1 BGB jedoch nicht, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation zustande kommt. Dann gilt lediglich noch § 312j Abs. 1 BGB (klare und deutliche Angaben zu Lieferbeschränkungen und Zahlungsmitteln, spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs).
3. Zwingende Vorschriften im Verhältnis zum Verbraucher
§ 312m BGB regelt, dass von den Vorschriften zu Verbraucherverträgen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf (Abs. 1 S. 1). Die Vorschriften sind auch anwendbar, wenn „sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden” (Abs. 1 S. 2). Ferner trägt der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der Informationspflichten.