Zusammenfassung
Sowohl die für Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten berufenen Rechtsanwälte (§ 3 BRAO) als auch Inkassounternehmen (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG) schließen zu einem erheblichen Teil über ihre Internetseiten Rechtsdienstleistungsverträge mit Verbrauchern. Dazu werden z.B. Webformulare, Kontaktformulare oder downloadbare PDF-Formulare (z.B. als Inkassoauftrag oder Beratungsauftrag) bereitgestellt. In diesem Aufsatz soll über die bei den online erfolgenden Vertragsabschlüssen mit Verbrauchern zu berücksichtigenden vielfältigen rechtlichen Vorgaben aufgeklärt werden.
I. Einleitung
Vor allem im Bereich der Inkassoaufträge werden zum Teil sehr detaillierte Formulare zur Forderungsübergabe verwendet, die dazu dienen, vom Mandanten in automatisierter Weise die notwendigen Informationen zur Fallbearbeitung zu erhalten. Auch soweit Inkassounternehmen in speziellen Bereichen Legal-Tech-Modelle anbieten und im Zusammenhang mit Forderungsbeitreibung ergänzende Leistungen erbringen, werden automatisierte Vertragsabschlüsse die Regel sein.
Die online erfolgenden Vertragsabschlüsse beschränken sich nicht lediglich auf die in der Praxis sicherlich am häufigsten in Erscheinung tretende Thematik der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung. Im Folgenden werden die speziellen rechtlichen Anforderungen bei Verträgen mit Verbrauchern dargestellt. Diese haben Einfluss auf die Gestaltung des Webauftritts und die Abläufe beim Vertragsabschluss. Die Informationspflichten für den elektronischen Geschäftsverkehr, die grds. für alle Arten von Kunden (Verbraucher und Unternehmen) gelten, zum Teil aber Sonderregelungen in Bezug auf Verbraucher enthalten, werden mitberücksichtigt. Vorgaben zum Impressum, Datenschutz sowie die Anforderungen nach der DL-InfoV werden, da sie nicht zwischen Unternehmer und Verbraucher als Kunden differenzieren, nicht mit thematisiert.
II. Transparenz bezüglich des Kundenkreises
Unabhängig davon, ob ein Rechtsdienstleister (Rechtsanwalt, Inkassounternehmen) überhaupt für Verbraucher tätig werden möchte, sollte er jedenfalls auf seiner Webseite deutlich erkennbar klarstellen, ob er grds. alle Mandantengruppen oder nur bestimmte Gruppen von Mandanten bzw. Auftraggebern berät bzw. vertritt. Insofern lassen sich folgende Grundsätze formulieren:
- Den Verbraucher deutlich und rechtswirksam in den Mandantenkreis einbeziehen oder
- den Verbraucher deutlich und rechtssicher aus dem Mandantenkreis ausschließen und
- Unklarheiten zum Mandantenkreis sowie widersprüchliche Aussagen dazu vermeiden.
Nach der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 11.5.2017 – I ZR 60/16) ist jedenfalls von einem hinreichend deutlichen Ausschluss der Verbraucher im E-Commerce auszugehen bei folgender „Ein- und Ausgangskontrolle”:
- Hinweis auf jeder Seite des Webauftritts, dass dieser sich nur an Unternehmer richtet und
- Bestätigung des Auftraggebers, dass die Beauftragung als Unternehmer getätigt wird.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten eine „Testbestellung” über ein Webformular vorgenommen und dazu in dem einzigen Feld zur Bezeichnung der Kundeneigenschaft, das mit „Firma” bezeichnet war, als Freitext das Wort „privat” eingetragen. Das „Einschleichen” des vermeintlichen Verbrauchers sah der BGH in diesem Falle als rechtsmissbräuchlich an mit der Konsequenz, dass daraus kein rechtlich relevanter geschäftlicher Kontakt mit einem Verbraucher abzuleiten ist. Dies steht in Einklang mit der sonstigen Rechtsprechung des BGH, wonach derjenige, der vortäuscht, Unternehmer zu sein, keine Verbraucherrechte in Anspruch nehmen kann (BGH, Urt. v. 22.12.2004 – VIII ZR 91/04; s. auch OLG Hamm, Urt. v. 28.2.2008 – 4 U 196/07).
Der bloße Hinweis, dass keine Geschäfte mit Verbrauchern getätigt werden, ist also allein noch nicht ausreichend. Unerheblich ist ferner, ob Verträge mit Verbrauchern tatsächlich geschlossen werden. Selbst bei einer eindeutigen Ausrichtung des Angebots ausschließlich an Unternehmer trifft den Anbietenden die Pflicht, durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, dass ausschließlich gewerbliche Abnehmer betrieblich verwendbare Waren erwerben können (s. zur Preiswerbung ohne Umsatzsteuer BGH, Urt. v. 29.4.2010 – I ZR 99/08; s. zum Vorschlag, die Umsatzsteueridentifikationsnummer abzufragen OLG Hamm, Urt. v. 20.9.2011 – I-4 U 73/11; s. zur Kaufmöglichkeit ohne Nutzung eines Business-Kontos LG Darmstadt, Urt. v. 19.2.2024 – 18 O 18/23).
Auch wenn die vorstehend dargestellte Rechtsprechung Fälle des E-Commerce-Warenhandels betrifft, ist sie auf Dienstleistungen übertragbar. Ein Anlass, insofern bei sonstigen Leistungen zu differenzieren, ist nicht ersichtlich. Die Ein- und Ausgangskontrollen im E-Commerce stehen von den Grundansätzen her im Übrigen auch in Einklang mit der Rechtsprechung zum stationären Großhandel („Metro-Rechtsprechung”, z.B. BGH, Urt. v. 14.12.2000 – I ZR 181/99 – Metro III).
Denkbar betreffend die Eingangs- und Ausgangskontrolle für Verbraucher ist auch, Verträge, die mit diesen online geschlossen werden könnten, abzulehnen, aber Vertrag...