Weil die Eingangszuständigkeit des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgerichts – gem. § 1 Nr. 1a LwVG ausschließlich ist, ist eine Vorabentscheidung dieses Gerichts über den Rechtsweg gem. § 17a GVG auch dann unzulässig, wenn es nach der Zivilprozessordnung zu verfahren hat (OLG Koblenz, Beschl. v. 19.10.2005 – 3 W 648/05 – Lw).

Hält sich das Landwirtschaftsgericht für unzuständig, hat es vielmehr die Sache an das zuständige Gericht abzugeben, § 12 Abs. 1 S. 1 LwVG. Zuvor hat es die Parteien anzuhören, § 12 Abs. 1 S. 2 LwVG. Erst danach kann und muss es, wenn es bei seiner Auffassung verbleibt, die "Sache" an das Gericht der (ordentlichen) streitigen Gerichtsbarkeit mit begründetem Beschluss abgeben. Mit einer Abgabe an ein Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit wird der gegnerische "Beteiligte" gem. § 12 Abs. 1 S. 4 LwVG zum "Beklagten". Dagegen können die Beteiligten sofortige Beschwerde gem. § 17a Abs. 4 S. 3 GVG einlegen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.3.2003 – 1 AR 8/03).

 

Hinweis:

Für die Beschwerde gilt § 58 Abs. 2 FamFG; angesichts der Anhörungspflicht und der Pflicht, die Abgabe förmlich zu beschließen, ist sie als "Entscheidung" anzusehen.

Ist in einer Angelegenheit gem. § 1 Nr. 1 oder Nr. 2 bis 6 LwVG das Prozessgericht angegangen worden, dann hat dieses gem. § 12 Abs. 2 S. 1 LwVG die Sache an das Landwirtschaftsgericht abzugeben. Auch in diesem Fall sind zuvor die Parteien anzuhören. Der Abgabeschluss ist ebenfalls nach § 17a Abs. 4 S. 2 GVG zu begründen. Der Beklagte wird aber nicht automatisch zum "Beteiligten", weil § 12 Abs. 2 S. 2 LwVG nicht auf § 12 Abs. 1 S. 4 LwVG verweist. Was Rechtsmittel der Parteien gegen diesen Beschluss anbelangt, so gilt in diesem Fall § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 119 GVG. Über die Beschwerde gegen diese Abgabe hat das übergeordnete Prozessgericht zu entscheiden (OLG Koblenz, Beschl. v. 19.6.1997 – 4 W 314/97).

 

Beispiel:

Dem Beklagten sind ein Gutshaus (nebst Pferdestall und Lagerraum) und vier Jahre später 3,5 ha umliegende landwirtschaftliche Nutzfläche "verpachtet" worden. Nach Kündigung klagt der Kläger vor dem Landgericht D auf Herausgabe. Nach Hinweis auf seine örtliche Unzuständigkeit verweist dieses auf Antrag des Klägers an das Amtsgericht V. Bei diesem beantragt der Kläger Weiterverweisung an das Landwirtschaftsgericht M. Das Amtsgericht V erklärt sich für sachlich unzuständig und verweist an das Landwirtschaftsgericht M. Dieses erklärt sich ebenfalls für unzuständig, weil es sich nicht um eine Landpachtsache i.S.d. § 585 BGB handele, und legt dem Oberlandesgericht zur Gerichtsbestimmung vor. Eine solche wird abgelehnt, weil es um den Rechtsweg gehe, der im Wege der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgericht V hätte geklärt werden müssen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 4.5.2004 – I-5 Sa 23/04).

Natürlich kann der Rechtsweg zu einem Landwirtschaftsgericht auch für ein Verfahren gegen mehrere Beteiligte beschritten werden. Wenn das lediglich einer von ihnen beanstandet, sollte das an sich nur zur Verfahrenstrennung und nicht zu einem "gemeinschaftlichen Rechtsweg" führen. Ist das Verfahren weit gediehen, kann es aber zweckmäßig sein, dass er fortgesetzt wird. OLG Koblenz (Beschl. v. 7.8.1997 – 4 SmA 8/97) belässt es in einem Fall, in dem – lediglich – einer der Beteiligten eingewandt hatte, er habe – als Untermieter der anderen Beklagten – Wirtschaftsgebäude und Gewächshäuser nicht zur gartenbaulichen Erzeugung, sondern zum Betrieb eines Großhandels angemietet, bei der Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts im Hinblick auf eine von diesem durchgeführte Beweisaufnahme. Bei mehreren Klageansprüchen, die lediglich teilweise Landwirtschaftssachen sind, ist Abtrennung und (Teil-)Abgabe geboten.

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