Sollen mehrere verklagt werden, die zwar Wohnungseigentümer sind, aber verschiedenen Wohnungseigentümergemeinschaften angehören, dann scheitert eine Gerichtsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO selbst bei verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen schon an der Ausschließlichkeit des § 43 WEG. Auch kommt eine Gerichtsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht, wenn ein und dieselbe Person sowohl als Bauträger, der die Wohnungseigentumsanlage errichtet hat, als auch als Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums verklagt werden soll (OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.11.2014 – 11 SV 114/14).
Ist die Klage gegen einen – vorgesehenen – Beklagten Wohnungseigentumssache, gegen den anderen aber nicht, dann wird Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugelassen. So bestimmt OLG München (Beschl. v. 24.6.2008 – 31 AR 74/08) bei einer Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen Wohnungseigentümer und dessen Mieter das Amtsgericht der Wohnungseigentumsanlage als gemeinschaftliches Gericht, obwohl hinsichtlich des Mieters die landgerichtliche Zuständigkeit nicht auszuschließen war. Das ist mit dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht recht vereinbar, programmiert wegen der Ausschließlichkeit des § 43 WEG das Wohnungseigentumsgericht vor und ist nur bedingt praktikabel, auch wenn sich nunmehr das Verfahren gegen beide Beklagte nach der Zivilprozessordnung richtet. Die Bestimmung darf das Wohnungseigentumsgericht jedenfalls nicht daran hindern, die Verfahren nach Beklagten zu trennen, so dass dann innerhalb des Amtsgerichts Abgabe an die zuständige Abteilung erfolgen kann mit der Möglichkeit, das Verfahren gegen den Mieter bei Überschreiten des Betrags des § 23 Nr. 1 GVG an das Landgericht zu verweisen (so auch OLG München, Beschl. v. 20.2.2008 – 31 AR 18/08, NJW-RR 2008, 1544 bei einer Unterlassungsklage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen Wohnungseigentümer und seine beiden Pächter). Der Rechtsstreit sollte aber vollständig dem Wohnungseigentumsgericht zugewiesen werden, wenn Beklagte der Verwalter, sein Verrichtungsgehilfe (Hausmeister) und die Haftpflichtversicherung sind (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.9.2010 – I-5 Sa 69/10).
Hinweis:
Zu bedenken ist ferner, dass bei Zulassung eines Beklagtenmixes die Rechtsmittelfalle besonders leicht zuschnappen kann. Stellt der Rechtsstreit zwar im Verhältnis zwischen dem Kläger und einem Beklagten, nicht aber im Verhältnis zu einem weiteren Beklagten eine Wohnungseigentumssache gem. § 43 Nr. 1 bis 4 oder 6 WEG dar, so richtet sich die Zuständigkeit in der Berufungsinstanz jedenfalls dann zweifelsfrei auch für den weiteren Beklagten nach § 72 Abs. 2 GVG, wenn die Entscheidung erster Instanz beide Streitgenossen betrifft (BGH, Beschl. v. 3.7.2014 – V ZB 26/14; LG Essen, Beschl. v. 8.1.2014 – 13 S 113/13, das eine Verweisung gem. § 281 ZPO an das Konzentrationsgericht ablehnt).