Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um den Beschluss des BVerfG vom 16.4.2015 (2 BvR 440/14, StRR 2015, 202 [Ls.]). In dem Verfahren ging es nicht um die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei, sondern um die einer Steuerberater-/Wirtschaftsprüferkanzlei. Zur Anordnung der Durchsuchung im Beschluss des AG hieß es: "Gegen einen der Geschäftsführer der Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. wurde wegen des Verdachts der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung in besonders schwerem Fall ermittelt. Die Beschwerdeführerin zu 3. und der Beschwerdeführer zu 4. verfügten über Büroräume unter derselben Adresse wie die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. Die elektronischen Daten der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. befinden sich auf einem gemeinsamen Server."
Das AG hatte u.a. die Durchsuchung sämtlicher Geschäftsräume der "D. GmbH, A.-Str., M." angeordnet, ohne eine ausdrückliche Eingrenzung auf einen oder mehrere der Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. vorzunehmen. Das BVerfG hat auf Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG und der Erstreckung dieses Schutzes "auch auf geschäftlich genutzte Räume, die nicht allgemein zugänglich sind" (vgl. BVerfGE 42, 212, 219; 96, 44, 51; BVerfGK 15, 225, 240) hingewiesen.
Dem wurde der Durchsuchungsbeschluss des AG nach Auffassung des BVerfG nicht gerecht. Der Durchsuchungsbeschluss sei hinsichtlich der Anordnung, die Geschäftsräume der "D. GmbH, A.-Str., M." zu durchsuchen, unbestimmt. Ein Unternehmen mit der ausschließlichen Firma "D. GmbH" nutze unter der angegebenen Adresse keine Räumlichkeiten. Hinsichtlich der Unternehmen, die Büros in der A.-Str. unterhalten und deren Firmenbezeichnung aus den Worten "D. GmbH" mit einem daran anknüpfenden Zusatz besteht, sei dem Durchsuchungsbeschluss nicht zu entnehmen, welches dieser Unternehmen gemeint sei. Eine Bestimmung der Gesellschaft, deren Räumlichkeiten durchsucht werden sollen, sei auch anhand der weiteren Angaben in dem Beschluss nicht möglich. Entgegen der Ansicht des AG reiche es nicht, dass sich in den Ermittlungsakten eine Vollmacht der Unternehmensgruppe befinde die beschuldigt werde, Steuern hinterzogen zu haben, aus der sich ergebe, welche Gesellschaft mit der Wahrnehmung der steuerlichen Beratung beauftragt gewesen sei. Denn der Durchsuchungsbeschluss müsse aus sich heraus verständlich und hinreichend bestimmt sein. Eine solche Bestimmtheit ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Tatverdacht sich aus einer steuerlichen Beratung ergebe, da sowohl Rechtsanwälte als auch Steuerberater zur steuerlichen Beratung befugt seien.
Hinweis:
Sicherlich kein Meilenstein, aber eins der vielen kleinen Mosaiksteinchen zur "Rechtswidrigkeit eine Durchsuchungsmaßnahme" und eine weitere Mahnung an die Instanzgerichte mit der "Unverletzlichkeit der Wohnung" vielleicht doch etwas weniger "unbestimmt" umzugehen (zu den Anforderungen an Durchsuchungsanordnungen eingehend Burhoff, EV, Rn. 1075 ff., demnächst 7. Aufl., Rn. 1390).