Mit der Einreichung einer Klage- oder Antragsschrift bei einem bestimmten Gericht, § 6 Abs. 1 GKG, bringt der Kläger/Antragsteller zum Ausdruck, dass er dieses für zuständig hält. Er braucht diese Auffassung nicht zu begründen; er kann sie aber "erklären", § 281 Abs. 2 S. 1 ZPO.
a) Leugnen oder Bestreiten der Zuständigkeit
Das Gericht, bei dem der Eingang der Klage- oder Antragsschrift registriert worden ist, kann dieser Auffassung – zunächst – folgen, indem es – nach Einzahlung des Kostenvorschusses – die Zustellung der Klageschrift veranlasst. Andererseits kann es – trotz Veranlassung der Klagezustellung – zum Ausdruck bringen, dass es sich für unzuständig hält. Das kann in abgestufter Weise erfolgen – beginnend mit der Äußerung von "Bedenken" in einem "Hinweis" über apodiktische Leugnung der Zuständigkeit bis hin zur Drohung mit einer Klageabweisung, wenn nicht der Antrag gem. § 281 Abs. 1 ZPO gestellt werde. Jeder Kläger steht dann vor einer schwierigen Situation. Ist der Hinweis des angerufenen Gerichts auf seine Unzuständigkeit – insbesondere wegen offensichtlicher ausschließlicher Zuständigkeit eines anderen Gerichts – gerechtfertigt, dann sollte der Antrag natürlich unverzüglich gestellt werden. In den Fällen, in denen die angebliche Unzuständigkeit fraglich ist – vor allem im Hinblick auf "besondere" Zuständigkeiten oder wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung –, kann man allerdings erwägen, die Frage durch eine eigene Entscheidung klären zu lassen. Hinzu kommt der Umstand, dass ein unzuständiges Gericht durch rügelose Einlassung zuständig werden kann.
Praxishinweis:
Dass ein Beschluss gem. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO nur ergehen darf, wenn die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts auszusprechen "ist", sollte angesichts dessen zumindest zu einer "Replik" dergestalt veranlassen, dass der Antrag gem. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO erst gestellt werde, wenn sich der Beklagte zur Zuständigkeit des Gerichts artikuliert habe. Im Übrigen vergibt man sich nichts, wenn der Antrag "hilfsweise" gestellt wird.
Erhebt der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit, muss der Kläger bedenken, in welcher Weise das angerufene Gericht über seine Zuständigkeit entscheiden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die einzige Möglichkeit, eine (erstinstanzliche) Klageabweisung wegen Unzuständigkeit zu verhindern, der Antrag gem. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO ist. Dieser führt zumindest dazu, dass zur Zuständigkeitsfrage die Auffassung eines weiteren Gerichts eingeholt wird, nämlich die des Gerichts, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.
b) Wahlrecht
In der Regel fragt das Gericht, dass sich für unzuständig erachtet, nicht an, ob es seine Unzuständigkeit durch Beschluss gem. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO aussprechen soll, sondern, ob Verweisung an ein anderes Gericht beantragt werde. Bisweilen wird dieses Gericht benannt, bisweilen nicht. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann man sie in der Tat dahingehend verstehen, dass der Kläger beantragen muss, den Rechtsstreit an ein bestimmtes Gericht, nämlich an das "zuständige" Gericht, zu verweisen. Nach dem Sinn der Vorschrift kann sich das Antragserfordernis aber nicht hierauf beziehen. Denn die Zuständigkeit des Gerichts in Bezug auf ein bestimmtes Verfahren steht nicht zur Disposition eines Klägers, soweit sie gesetzlich zwingend vorgegeben ist. Der Kläger hat lediglich ein Wahlrecht dann, wenn mehrere Gerichte zuständig sind, § 281 Abs. 1 S. 2 ZPO, zu denen allerdings nicht das angerufene Gericht gehört.
Praxishinweis:
Auch wegen dieses Wahlrechts sollte ein Kläger bei nicht vorgeschobenen Hinweisen auf die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht die Verweisung an das Gericht beantragen, dass ihm das angerufene Gericht nahe legt, sondern sich schlicht damit begnügen, Verweisung an das Gericht zu beantragen, das das angerufene Gericht für zuständig hält.