Der positive Kompetenzkonflikt des § 36 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist in der Praxis eine Rarität, die lediglich vorkommt, wenn zunächst andere Anhängigkeit übersehen worden ist. Bei dieser Vorschrift ist jedenfalls der Begriff der "Rechtskraft" wörtlich zu verstehen, weil die Zuständigkeitserklärungen "in einem Rechtsstreit" ausgesprochen worden sein müssen. Das heißt, es müssen rechtskräftige Zwischenurteile gem. § 280 ZPO ergangen sein (BGH NJW 1980, 1291).

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