Hingegen ist es bedenklich, wenn nachträglichen Gesuchen auf Gerichtsbestimmung ein "Wahlrecht" entgegengehalten wird, das der Kläger durch Klageerhebung ausgeübt habe.

 

Beispiel:

Den Beklagten wird eine Pflichtverletzung im Rahmen steuerlicher Beratung bei einer Unternehmensumwandlung vorgeworfen. Die Beklagte zu 1), juristische Person, war Auftragnehmerin; der Beklagte zu 2) faktisch für sie tätig. Sie haben verschiedene allgemeine Gerichtsstände. Geklagt wird beim Landgericht K, bei dem die Beklagte zu 1) ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Das Landgericht K erklärt sich hinsichtlich des Beklagten zu 2) für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Landgericht M, bei dem der Beklagte zu 2) seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Dieses weist die Parteien auf § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hin, was den Kläger zu einem entsprechenden Gesuch veranlasst. Das Oberlandesgericht weist das Gesuch zurück. Wenn Verweisung nach § 281 Abs. 1 ZPO erfolgt sei, komme eine Gerichtsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO angesichts ihrer Bindungswirkung nicht mehr in Betracht. Was im Rahmen von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu prüfen sei, gelte auch für § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Wenn der Kläger nicht vorab ein Gesuch nach dieser Vorschrift gestellt habe, könne er dies nicht nachholen. Das liefe nämlich auf eine Korrektur seines durch die Erhebung gegen beide Beklagten ausgeübten Wahlrechts gem. § 35 ZPO hinaus (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.6.2002 – 19 Sa 32/02).

Genau genommen hat der Kläger zweimal gewählt: Zum einen hat er sich dafür entschieden, Auftragnehmerin und deren Erfüllungsgehilfin zu verklagen. Zum anderen hat er dies im allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten zu 1) getan. Vor dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts K wäre dieses als gemeinschaftliches Gericht bestimmt worden. Nach diesem sind sie keine Streitgenossen mehr.

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