(BGH, Urt. v. 19.5.2016 – III ZR 274/15) • Die formularvertragliche Regelung, wonach ein Erbenermittler seinem Kunden gegenüber erst dann zu (weiteren) Tätigkeiten verpflichtet ist, wenn er von allen ermittelten Erben Vollmacht und Honorarvertrag erhalten hat, ist wirksam. Die Bestimmung enthält keine unangemessene Benachteiligung für die Vertragspartner des Erbenvermittlers bzw. Verwenders der Klausel. Sie folgt insb. nicht aus dem Gesichtspunkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks durch die Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, gefährdet wird. Auch die Abwägung der Interessen beider Vertragspartner führt nicht zur Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden. Vor Begründung einer Betätigungspflicht ist der Erbenermittler grds. nicht gehalten, seinem Kunden Auskunft und Rechenschaft zu geben.

ZAP EN-Nr. 521/2016

ZAP F. 1, S. 730

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?