Ebenfalls im Juni hat der Bundestag beschlossen, das Leistungs- und Verfahrensrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") zu vereinfachen. Mit dem neuen Gesetz werden zahlreiche Regelungen des SGB II vereinfacht und neu strukturiert. Die Neuregelungen betreffen u.a. Fragen der Einkommensanrechnung, der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung und die Beratung der Leistungsberechtigten.
Das Vorhaben hat im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch einige Änderungen erfahren. So wurden etwa die geplanten Änderungen für Alleinerziehende, die Leistungen nach dem SGB II erhalten, zurückgenommen; hier war ursprünglich vorgesehen, dass der Regelsatz des minderjährigen Kindes, das sich wechselweise in beiden Haushalten der getrennt lebenden Eltern aufhält, entsprechend der Anwesenheitstage im jeweiligen Haushalt aufgeteilt wird. Auch soll es im Hinblick auf die Zwangsverrentung von Hartz-IV-Beziehern nun doch keine Sanktionen geben, wenn Betroffene keine Unterlagen vorlegen, die für die zwangsweise Frühverrentung nötig sind.
Die wichtigsten Neuerungen im Leistungsrecht können wie folgt skizziert werden:
- Dauer der Leistungsbewilligung
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden nach dem Vorhaben für zwölf Monate statt wie bisher für sechs Monate bewilligt.
- Angemessenheit von Wohnungen
Die Ausgaben für Unterkunft und Heizung müssen künftig nicht mehr jeweils für sich genommen, sondern lediglich in der Summe angemessen sein (Bruttowarmmiete). Sollte also die Unterkunft teurer sein, kann das durch weniger Kosten bei der Heizung ausgeglichen werden und umgekehrt. Für Grundsicherungsbezieher werden dann voraussichtlich mehr Wohnungen als bisher als "angemessen" bewertet.
- Pfändbarkeit der Grundsicherung
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind nach dem neuen Gesetz nicht pfändbar und nicht übertragbar. Die Vorschriften, welches Einkommen angerechnet wird, werden vereinfacht.
- Aufstockung für Auszubildende
Auszubildende können aufstockend Arbeitslosengeld II beziehen. Sie waren bisher von den Leistungen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen. Dabei werden allerdings Ausbildungsvergütung und Ausbildungsförderung angerechnet.
- Leistungsweitergewährung nach Jobfund
Hat jemand eine Anstellung gefunden, können die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sechs Monate weiter bewilligt werden. Das gilt auch, wenn die oder der Betreffende nicht mehr hilfebedürftig ist.
- Keine Änderung für Trennungskinder
Zurückgenommen wurden Änderungen für Alleinerziehende, die für sich und ihr Kind Grundsicherung (Hartz IV) erhalten. Vorgesehen war, dass der Regelsatz für das Kind entsprechend der Anwesenheitstage im jeweiligen Haushalt aufgeteilt wird.
- Leistungsentzug vor Zwangsverrentung
Für ältere Hartz IV-Bezieher, die keine Unterlagen zu einer möglichen vorgezogenen Rente vorlegen, werden die Sanktionen gestrichen. Für alle anderen gilt, dass Leistungen entzogen werden können, wenn sie bei der Vorlage wichtiger Unterlagen nicht mitwirken.
[Quelle: Bundesregierung]