Nachdem das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erst kürzlich ein Vorhaben vorgestellt hat, mit dem der Strafprozess beschleunigt werden soll (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 13/2016, S. 661), hat es nun zudem einen alten Vorschlag aufgegriffen, die Sanktion des Fahrverbots auch auf andere Straftaten als solche im Straßenverkehr auszudehnen und einen Referentenentwurf vorgelegt, der entsprechende Änderungen im StGB vorsieht. Zudem soll im Strafverfahrensrecht die vorrangige Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben auf die Staatsanwaltschaft übertragen werden. Mit dem Vorhaben will das Ministerium die Effizienz der Strafverfolgung stärken, um erkannten "Defiziten im geltenden Straf- und Strafverfahrensrecht" zu begegnen.
Es habe sich, so die Begründung des Vorhabens, gezeigt, dass die Bandbreite strafrechtlicher Sanktionen, die ein Fahrverbot als Nebenstrafe ausschließlich für Straftaten vorsieht, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen werden, der Justiz im Bereich kleinerer und mittlerer Kriminalität bisweilen zu wenige Gestaltungsmöglichkeiten gebe, um in geeigneter Weise auf Straftäter einzuwirken. Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Fahrverbots auf alle Straftaten solle daher den Gerichten auch jenseits von verkehrsbezogenen Delikten ein zusätzliches Mittel an die Hand geben, zielgenau, spürbar und schuldangemessen auf den Täter einzuwirken und zugleich die Verhängung insbesondere kurzer Freiheitsstrafen zu vermeiden. Zudem soll die Höchstdauer für das Fahrverbot im allgemeinen Strafrecht von drei auf sechs Monate angehoben werden. Eine Absage erteilt das Ministerium allerdings einem Vorschlag aus den Ländern, das Fahrverbot zur Hauptstrafe zu erheben. Damit würde eine neue Sanktionsart mit einschneidenden Änderungen in das bestehende Sanktionensystem eingeführt; zudem ginge hiermit eine größere Mehrbelastung der Justiz einher, weil das Gericht im Rahmen der Strafzumessungserwägungen sich jeweils näher mit den voraussichtlichen Wirkungen einer Geld- oder Freiheitsstrafe und alternativ eines Fahrverbots für den Täter auseinandersetzen müsste und zwar unabhängig davon, ob es letztlich verhängt werde.
Weiter vorgesehen ist, die vorrangige Anordnungskompetenz für die Entnahme von Blutproben bei Ermittlungen wegen Straßenverkehrsdelikten auf die Staatsanwaltschaft zu übertragen. Die Möglichkeit der nachträglichen richterlichen Überprüfung soll dabei unberührt bleiben. Der bisherige Richtervorbehalt bereite, so die Entwurfsbegründung, zunehmend Anwendungsschwierigkeiten, weil eine vertiefte richterliche Prüfung aufgrund der regelmäßig hohen Eilbedürftigkeit und anhand der von der Polizei vor Ort regelmäßig nur telefonisch mitgeteilten Informationen kaum erfolgen könne.
Weitere vorgesehene Änderungen betreffen die Strafvollstreckung bzw. den Strafvollzug. So soll eine Ausnahmevorschrift von der nach § 454b Abs. 2 StPO zwingend vorgesehenen Unterbrechung der Strafvollstreckung zum Halb- bzw. Zweidrittelstrafzeitpunkt geschaffen werden, um die vollständige Vorabverbüßung nicht suchtbedingter Freiheitsstrafen für eine Zurückstellung der suchtbedingten Freiheitsstrafen unter den Voraussetzungen des § 35 BtMG zu ermöglichen. Zudem soll Bewährungshelfern in bestimmten Konstellationen ausdrücklich die Befugnis zugestanden werden, personenbezogene Daten unmittelbar an die Polizei sowie an Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzugs zu übermitteln.
[Quelle: BMJV]