In einem wettbewerbsrechtlichen (vorgerichtlichen) Abmahnverfahren wurde einem Unternehmerverband – trotz offensichtlicher Wettbewerbsverstöße – die Unterlassungserklärung nur unter der Bedingung angeboten, dass im Abmahnverfahren die für die Aktivlegitimation (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) erforderlichen Mitglieder namentlich benannt werden. Dem kam der Verband nicht nach und erwirkte beim LG Bielefeld eine einstweilige Verfügung gegen den Abgemahnten, mit der zunächst dem Antragsgegner die Kosten auferlegt wurden. Auf Kosten-Widerspruch hin belastete das LG Bielefeld dann gem. § 93 ZPO den Verband, weil dieser erst im gerichtlichen Verfahren die für die Aktivlegitimation erforderlichen Mitglieder benannt hat. Hiergegen legte der Verband sofortige Beschwerde ein. Das OLG Hamm (Beschl. v. 23.2.2017 – 4 W 102/16) änderte die Kostenentscheidung dahingehend ab, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfügungs- und des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Das Gericht führte dazu aus, dass Verbände, deren Anspruchsberechtigung "weithin geläufig" ist, keine Ausführungen zur Aktivlegitimation machen müssen. Verbände, deren Aktivlegitimation nicht in diesem Maße bekannt ist, müssen in dem Abmahnschreiben dazu ausführen. In keinem Falle ist aber ein Verband verpflichtet, im Abmahnverfahren Mitglieder namentlich zu benennen (vgl. auch LG Essen, Urt. v. 12.4.2017 – 44 O 67/16). Das OLG Hamm wies ferner zutreffend darauf hin, dass die namentliche Nennung von Mitgliedern ggf. in einem gerichtlichen Verfahren erforderlich sein kann. Dieselbe Sichtweise vertrat im Ergebnis das LG Darmstadt (Urt. v. 31.3.2017 – 14 O 13/17), hat dabei jedoch stärker auf die Bedeutung des § 93 ZPO abgestellt. Nach Ansicht des Gerichts ist Veranlassung zur Anrufung des Gerichts bereits dann gegeben, wenn das Verhalten eines Beklagten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage so geartet war, dass der Kläger annehmen musste, er werde nur durch die Einleitung des streitgegenständlichen Verfahrens zu seinem Recht kommen. Wenn hiernach der Abgemahnte das Verlangen des Abmahners auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vorgerichtlich zurückweisen lässt, hat der Abmahner hinreichenden Anlass zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Insoweit kommt es nach der Auffassung des LG Darmstadt nicht auf die materielle Rechtslage bzw. die Frage an, ob und ggf. ab wann der geltend gemachte Anspruch materiell-rechtlich begründet war, weil allein das tatsächliche Verhalten des Abgemahnten für die Frage, ob § 93 ZPO zu seinen Gunsten angewendet werden kann, entscheidend ist.