Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 08.11.2016; Aktenzeichen 15 O 63/16) |
Tenor
I. Dem Antragsgegner wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Christian von der Heyden in Berlin bewilligt.
II. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird das am 08.11.2016 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des LG Bielefeld abgeändert.
Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ebenfalls dem Antragsgegner auferlegt.
Gründe
I. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antragsgegner für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wobei allerdings nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht zu prüfen war, ob die Rechtsverteidigung des Antragsgegners im vorliegenden Beschwerdeverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners wird von der Festsetzung von Monatsraten abgesehen. Sofern sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners verändern, kann diese Entscheidung nach § 120a ZPO geändert werden.
II. Die in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller spätestens durch den Schriftsatz vom 29.06.2016 (Anlage K19), in dem der Antragsgegner erklärt hat, er werde keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, Veranlassung zur Anbringung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben. Der Auffassung des Antragsgegners, er sei zur Verweigerung der Abgabe einer Unterwerfungserklärung berechtigt gewesen, weil der Antragsteller seine Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG vorgerichtlich nicht ausreichend dargelegt und insbesondere keine nicht anonymisierte Mitgliederliste vorgelegt habe, vermag der Senat nicht beizutreten.
Verbände, deren wettbewerbsrechtliche Anspruchsberechtigung nicht weithin geläufig ist, müssen in einer von ihnen ausgesprochenen Abmahnung nähere Angaben zu den in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bezeichneten Anforderungen machen (Ahrens/Achilles, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl. [2013], Kap. 2 Rdnr. 20). Dieser Vorgabe ist der Antragsteller mit den Darlegungen auf den ersten beiden Seiten seiner Abmahnung vom 14.06.2016 (Anlage K18) gerecht geworden. Eine Obliegenheit, die einzelnen Verbandsmitglieder namhaft zu machen, trifft einen Verband hingegen im Abmahnverfahren - anders als in einem gegebenenfalls nachfolgenden gerichtlichen Verfahren - (noch) nicht (Ahrens/Achilles, a.a.O.).
2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Fundstellen
Haufe-Index 10644069 |
AGS 2017, 202 |
IPRB 2017, 79 |